Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch in Teilzeit

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch in Teilzeit

Geringfügig Beschäftigte haben bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit

einen Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.01.2023 (Aktenzeichen 5 AZR 108/22) entschieden.

Der Fall

Der Kläger verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021.

Er war bei seinem Arbeitgeber im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sogenannter Minijob) tätig.

Er erhielt einen Stundenlohn von 12,00 Euro brutto.

Seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen erhielten jedoch einen Stundenlohn von 17,00 Euro brutto.

Der Kläger hielt diesen Unterschied für nicht gerechtfertigt und erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage noch abgewiesen.

Der Kläger zog deshalb in der zweiten Instanz vor das Landesarbeitsgericht.

Dieses gab ihm Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Vergütung.

Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren, sodass schließlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Arbeitnehmer in Teilzeit haben einen Anspruch auf denselben Lohn wie ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen.

Dies gilt jedenfalls bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Es stellte sich vorliegend die Frage, ob die Ungleichbehandlung des Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt war.

Denn § 4 Abs. 1 des TzBfG besagt:

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden

als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn,

dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Der Arbeitgeber behauptete, der geringere Lohn sei gerechtfertigt,

weil für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten ein erhöhter Planungsaufwand erforderlich sei.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte in diesem erhöhten Planungsaufwand

jedoch keinen sachlichen Grund, der einen geringeren Lohn des Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen würde.

Der Teilzeitbeschäftigte wird also zu Unrecht diskriminiert,

wenn er einen geringeren Lohn als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen erhalten.

Dies gilt zumindest dann, wenn er die gleiche Qualifikation wie seine Kollegen besitzt und die identische Tätigkeit ausübt.

Quelle

BAG

Datum der Aktualisierung

27.03.2024

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