Schwerbehindertenabgabe ab 2024

Schwerbehindertenabgabe ab 2024

Es gibt zahlreiche Förderungsmöglichkeiten für Unternehmen, Menschen mit einem Schwerbehindertengrad zu beschäftigen.

Außerdem besteht die Pflicht, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze zu besetzen.

Ansonsten droht eine Schwerbehindertenabgabe.

Mit diesem Geld werden dann die Fördermöglichkeiten in den anderen Unternehmen finanziert.

Das neue Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes sieht Verbesserung

in der Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter vor, erhöht aber zugleich die Abgabe.

Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten.

Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden. Damit gilt folgende Staffelung:

  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 39 Mitarbeitern müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 59 Mitarbeitern sind verpflichtet, zwei Schwerbehinderte einzustellen.
  • Unternehmen mit mindestens 60 Mitarbeitern müssen entsprechend mehr Schwerbehinderte beschäftigen,
    wobei bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden müssen.

Die Schwerbehindertenabgabe ab 01.01.2024

Ab 2024 gelten folgende Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte.

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl 140 Euro.

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent 245 Euro.

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent 360 Euro.

Wenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden 720 Euro

Sonderregelungen

Etwas abweichende Regelungen gibt es für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten:

Hier werden bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro fällig.

Werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 210 Euro.

Bei Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung

von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen werden 140 Euro erhoben,

bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro. Werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 410 Euro.

Die Abgabe versteht sich pro nicht besetztem Arbeitsplatz und für jeden Monat.

Alternativen zur Abgabe

Als Arbeitgeber ist es hilfreich und bedeutend, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nachkommen.

Sie können außerdem Aufträge, die Sie an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben,

um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Quelle

ITSG GmbH

Datum der Aktualisierung

12.09.2023

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