Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wird dann nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn einige Bedingungen erfüllt sind.

Zum einen muss eine sogenannte Entlassungsentschädigung gezahlt werden.

Darunter fallen Zahlungen wie eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen.

Zweitens muss die Zahlung aufgrund eines Aufhebungsvertrags, einer betriebsbedingten Kündigung

oder nach einer Kündigungsschutzklage gezahlt werden.

Für verhaltensbedingte Kündigungen gelten andere Regeln der Anrechnung.

Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht früher enden, als es die ordentliche Kündigungsfrist vorsieht.

Diese ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt.

Ist dort nichts vereinbart, gilt die Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) von mindestens einem Monat.

Anrechnung der Abfindung aufs Arbeitslosengeld bei der Ruhezeit

Endet das Arbeitsverhältnis früher als mit der im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist

hat eine Abfindung Auswirkungen auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes I.

Dann nämlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III) und wird als Ruhezeit bezeichnet.

Der Beginn der Zahlung verschiebt sich also in die Zukunft.

Am gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld ändert sich jedoch nichts.

Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld abhängig von der Abfindung

Der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld verschiebt sich maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist,

höchstens jedoch um ein Jahr. Abhängig von vier Faktoren kann sich diese Ruhezeit jedoch auch verkürzen.

Diese sind die Höhe der Abfindung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,

das Bruttogehalt und das Alter zum Zeitpunkt der Kündigung.

Wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) angerechnet?

Manchmal lässt sich der ehemalige Arbeitgeber Zeit mit der Abfindungszahlung.

Das kann drastische Folgen haben,

wenn der Ex-Arbeitnehmer mittlerweile in den Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) gerutscht ist.

Denn eine Abfindung gilt immer als Vermögen.

Während das beim Arbeitslosengeld I keine Rolle spielt, hat es beim Arbeitslosengeld II durchaus Konsequenzen.

Dieses Vermögen verringert dann den Anspruch auf weitere Zahlungen des ALG II.

So hat es auch das Bundessozialgericht entschieden (Az.: BSG B4 AS 47/08 R vom 3. März 2009).

Unterschied Ruhezeit und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Abfindung

Bei der Ruhezeit verkürzt sich die Bezugszeit des Arbeitslosengeldes insgesamt nicht.

Bei einer Sperrzeit ist das sehr wohl der Fall.

Sie wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer aktiv dazu beigetragen hat, dass er seine Arbeitsstelle verliert.

Entweder durch eigene Kündigung oder durch eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

etwa wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, unentschuldigten Fehlens oder beleidigenden Verhaltens.

Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen.

Auch bei Aufhebungsverträgen kann es zu einer Sperrzeit kommen,

wenn es keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab.

Das muss der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit jedoch nachweisen.

Die Höhe der Abfindung hat also keine Auswirkungen auf eine Sperrzeit.

Weitere Informationen

Quelle

Bundesagentur für Arbeit

Datum der Aktualisierung

06.03.2024

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