Steuerliche Folgen des Arbeitslosengeldbezuges

Steuerliche Folgen des Arbeitslosengeldbezuges

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berück­sichtigt,

dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).

Hierbei wird der Betrag herangezogen, den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben.

Er wird im Leistungsnachweis ausgewiesen und an das Finanzamt gemeldet.

Geben Sie bitte deshalb diesen Betrag in Ihrer Einkommen­steuererklärung an und fügen Sie die Bescheinigung bei.

Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb

eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

je­denfalls dann verpflichtet, wenn das Arbeitslosengeld, gegebenenfalls zusammen mit anderen

dem Progres­sionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z. B. Insol­venzgeld, Kurzarbeitergeld),

die Sie oder Ihre/Ihr nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte

im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 Euro über­steigt.

Für Personen in eingetragenen Lebenspartner­schaften trifft dies ebenfalls zu.

Werden an Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken-, Pflege- und Rentenversicherung

Beiträge zur pri­vaten Versicherung übernommen, werden diese eben­falls dem Finanzamt gemeldet.

Solche Beiträge sind Sonderausgaben, die bei der Ermittlung des steuerli­chen Einkommens abgezogen werden.

Die von der Agentur für Arbeit übernommenen Beiträge mindern den Abzugsbetrag.

Sie sind in der Ein­kommensteuererklärung anzugeben.

Quelle

Bundesagentur für Arbeit

Datum der Aktualisierung

05.04.2024

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