Wertguthaben

Wertguthaben

Wertguthaben sind eine Form von Arbeitszeitkonten, die auf eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung zielt.

Zu diesem Zweck werden Entgelt- oder Zeitanteile

der oder des Beschäftigten in einem Wertguthaben angespart und im Falle einer Freistellung ausgezahlt.

Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Freistellungsphase erhalten.

Wertguthaben, die ausschließlich dem Zweck dienen,

früher aus dem Berufsleben auszusteigen, werden als Lebensarbeitszeitkonten bezeichnet.

Neben Wertguthaben existieren andere Formen von Arbeitszeitkonten wie Kurzzeit-, Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeitkonten.

Diese dienen nicht längerfristigen Freistellungszwecken, sondern der flexiblen täglichen

bzw. wöchentlichen Arbeitszeitgestaltung oder zum Ausgleich von betrieblichen Produktions- und Arbeitszeitzyklen.

Wie werden Wertguthaben angespart und ausgezahlt?

In der Ansparphase bringt die oder der Beschäftigte Teile ihres bzw. seines (Brutto-) Arbeitsentgelts

sowie der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung in das Wertguthaben ein.

Das Wertguthaben wird also als Bruttobetrag inklusive Steuern und Sozialversicherungsbeitrag geführt.

Im Laufe der Ansparphase wächst das Wertguthaben an.

Beginnt die Freistellungsphase, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus dem zur Verfügung stehenden Wertguthaben aus.

Das Wertguthaben wird abgebaut.

Wie lange die Freistellung andauert, hängt von der Höhe des angesparten Guthabens ab.

Erst jetzt, beim Entsparen, werden für die ausgezahlten Arbeitsentgelte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig.

Der Vorteil für die Beschäftigten, dass sie in dieser Zeit sozialversichert bleiben.

Beispiel:

Eine Angestellte oder ein Angestellter verdient monatlich 3.500 Euro brutto,

von denen sie bzw. er jeweils 500 Euro in ein Wertguthaben einbringt.

Somit werden nur noch für die verbleibenden 3.000 Euro Sozialversicherung und Steuern fällig.

Die Beiträge und Steuern für das angesparte Wertguthaben werden erst bei der Auszahlung fällig.

Üblicherweise spart die oder der Beschäftigte ein Wertguthaben zeitlich vor der Freistellung an.

Das Gesetz lässt aber auch zu, dass die Freistellung vor der Ansparphase erfolgt und das Wertguthaben ''nachgearbeitet'' wird.

Wie werden Wertguthaben eingerichtet?

Wertguthaben sind ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Die Rahmenbedingungen für das Wertguthaben müssen

in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden (Wertguthabenvereinbarung).

Darin muss festgeschrieben sein, dass das Wertguthaben für eine Freistellung angespart wird.

Der genaue Freistellungszweck kann, muss aber nicht vorher festgelegt werden.

Grundlage für die Wertguthabenregelung kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung

oder eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigter bzw. Beschäftigtem sein.

Die meisten Tarifverträge geben einen Rahmen für Wertguthaben vor und ermöglichen individuelle Ausgestaltungen.

Welche Werte können angespart werden?

Es können sowohl Teile des Arbeitsentgelts als auch der Arbeitszeit angespart werden.

Zum Entgelt gehören neben dem laufenden Gehalt auch Sonderzahlungen

wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni und Tantiemen.

Auch Zeiten wie Überstunden, für die keine Ausgleichsverpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz besteht,

oder über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaub können angespart werden.

Um die Attraktivität von Wertguthaben für die Beschäftigten zu erhöhen,

können Arbeitgeber Wertguthaben auch bezuschussen.

Das Ansparen für die Beschäftigten ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren auf das Guthaben

entfallenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sofort in das Wertguthaben einzustellen.

Ist das Wertguthaben in Geld oder in Zeit zu führen?

Laut Gesetz dürfen Wertguthaben nur in Geld geführt werden.

Das bedeutet, dass eingebrachte Zeitbestandteile in Geldeinheiten umgerechnet werden müssen.

Die in der Vergangenheit zulässige Führung von Wertguthaben ''in Zeit'' ist nur noch für solche Wertguthaben erlaubt,

die vor dem 1.1.2009 in Zeit geführt wurden oder die eine entsprechende

tarif- bzw. betriebsrechtliche Wertguthabenvereinbarung umsetzen, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestand.

In welcher Höhe kann ausgezahlt werden?

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf nicht beliebig hoch sein

und nicht unangemessen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Monate der Arbeitsphase abweichen.

Die Sozialversicherungsträger erkennen hierfür einen Korridorbetrag

von 70 bis 130 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der vergangenen zwölf Monate an.

Wer kann ein Wertguthaben einrichten?

Wenn ein Arbeitgeber Wertguthaben anbietet, steht grundsätzlich allen Beschäftigten die Einrichtung von Wertguthaben offen.

Der Arbeitgeber kann aber festlegen, welche Beschäftigtengruppen in seinem Betrieb Wertguthaben nutzen können.

Wofür können Wertguthaben verwendet werden?

Wertguthaben können für verschiedene Freistellungszwecke eingesetzt werden.

Zu den gesetzlich geregelten Freistellungszwecken zählen die Pflege von Angehörigen,

die Betreuung eines Kindes oder die zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit).

Darüber hinaus können Arbeitgeber und Beschäftigte individuelle Freistellungszwecke vereinbaren,

soweit sie anderen gesetzlichen Freistellungen (z.B. im Falle des Urlaubs oder bei Krankheit) nicht entgegenstehen,

wie z.B. ein Sabbatical, eine Weiterbildung oder den Übergang in den Ruhestand.

Arbeitgeber und Beschäftigte können diese Zwecke in der Wertguthabenvereinbarung festlegen.

Gleichzeitig können sie in der Wertguthabenvereinbarung

die gesetzlich genannten Freistellungszwecke auch ganz oder teilweise ausschließen.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Wertguthaben?

Die gesetzlichen Regelungen zu Wertguthaben finden sich überwiegend im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Durchführungs- und Detailvorschriften sind in den Hinweisen der Sozialversicherungsträger enthalten

sowie durch Vorgaben des Bundesfinanzministeriums festgelegt.

Erstmals gesetzlich geregelt wurden Wertguthaben 1998 mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung

flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-I-Gesetz).

Mit dem 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung

flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-II-Gesetz) wurden für Wertguthaben erhebliche Verbesserungen erreicht.

Dazu gehören der effektivere Schutz bei Insolvenz des Arbeitgebers, die Möglichkeit, Wertguthaben nach Beendigung

der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen, sowie diverse Anlageschutzvorschriften.

Können Wertguthaben auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden?

Ein Wertguthaben kann auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden,

wenn dieser mit der oder dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung abschließt und der Übertragung zustimmt.

Zwar hat die oder der Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber, der Übertragung zuzustimmen.

Wenn dieser aber der Übertragung zustimmt, dann muss der bisherige Arbeitgeber die Übertragung vornehmen.

Erfolgt eine Übertragung, so ist diese steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

Erst bei späterer Auszahlung sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen.

Können Wertguthaben vererbt oder verschenkt werden?

Wertguthaben können zu Lebzeiten der Beschäftigten auf Dritte durch eine Schenkung übertragen werden,

sofern die Arbeitsvertragsparteien die Schenkung in ihrer Wertguthabenvereinbarung ermöglicht haben.

Sie sind auch - im Gegensatz zu den Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung - frei vererbbar.

Im Fall der Schenkung hat der Arbeitgeber die Wertguthaben zuvor zu versteuern

und in der Sozialversicherung zu verbeitragen.

Die verbleibende Auszahlung kann dann verschenkt werden.

Im Fall der Vererbung ist das Wertguthaben in der Sozialversicherung zu verbeitragen und zu versteuern.

Darf die Agentur für Arbeit bei Kurzarbeit die Inanspruchnahme des Wertguthabens verlangen?

Das bestehende Wertguthaben darf dann nicht zur Auszahlung bei Kurzarbeit aufgelöst werden und ist geschützt,

wenn es nach den Regelungen der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich

für die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Auszeiten verwendet werden soll.

Das sind einerseits gesetzlich geregelte Freistellungen wie Elternzeiten, Pflegezeiten oder Teilzeitarbeit

sowie andererseits individuelle, vertraglich vereinbarte Freistellungen

wie Sabbaticals, Auszeiten vor dem Bezug der Altersrente oder Qualifizierungszeiten.

Dieser Schutz gilt also nicht, sofern es sich um Zeitguthaben für Freistellungen

zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen

oder zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit handelt.

Quelle

BMAS

Datum der Aktualisierung

12.03.2024

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