Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

Zeitarbeit bedeutet ''Arbeiten auf Zeit''. Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer (der Leiharbeitnehmer)

hat einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma (dem Verleiher) geschlossen.

Die Verleihfirma setzt sie beziehungsweise ihn daraufhin befristet bei einem oder mehreren Kunden (dem Entleiher) ein.

Aus diesem Grund wird Zeitarbeit auch ''Arbeitnehmerüberlassung'' genannt.

Besonders häufig führen Zeitarbeiter einfache Arbeiten aus. Jeder zweite ist als Helfer tätig.

Grundsätzlich gibt es alle Qualifikationsstufen und fast alle Tätigkeitsfelder in Form von Zeitarbeit.

Ein Drittel aller Zeitarbeitskräfte ist in Berufen tätig, die der Metall- und Elektrobranche angehören.

Rund ein Viertel arbeitet in den Bereichen Verkehr, Logistik, Schutz und Sicherheit.

In Zukunft wird der Anteil von Zeitarbeitskräften in Berufen der Dienstleistungsbranche steigen.

Rechtliche Rahmenbedingungen von Zeitarbeit

Als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer haben Sie grundsätzlich ab dem ersten Tag

dieselben Rechte und Pflichten wie vergleichbare Beschäftigte des Entleihers.

Das betrifft wesentliche Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsanspruch.

Arbeiten Sie längere Zeit am Stück bei demselben Kunden,

steht Ihnen in der Regel nach 9 Monaten dasselbe Gehalt zu wie der Stammbelegschaft des Entleihers.

Chancen der Zeitarbeit

Zeitarbeit bietet vor allem Chancen, wenn Sie arbeitslos oder gering qualifiziert sind.

Die Einstellungshürden sind in der Regel nicht so hoch wie bei unbefristeter Arbeit.

Gleichzeitig können Sie Berufserfahrung sammeln, Qualifikationen erwerben und Ihr Netz aus beruflichen Kontakten erweitern.

Der Übergang zur nächsten Arbeitsstelle klappt so meist schneller.

Auch wenn Sie Berufsrückkehrer oder Berufseinsteiger sind,

können Sie durch Zeitarbeit leichter auf dem Arbeitsmarkt (wieder) Fuß fassen.

Besondere Chancen für Migrantinnen und Migranten

Als Migrantin oder Migrant können Sie von Zeitarbeit besonders profitieren.

Im Ausland erworbene Abschlüsse sind für Arbeitgeber oft schwer einschätzbar.

Über Zeitarbeit bekommen Sie eher die Chance, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse unter Beweis zu stellen.

Im besten Fall auch mit der Aussicht auf eine spätere Festanstellung beim Entleiher.

Gleichzeitig lernen Sie die deutsche Sprache schneller

und können sich mit der deutschen Unternehmenskultur vertraut machen.

Wer ist mein Arbeitgeber?

Als Zeitarbeitskraft ist Ihr Arbeitgeber das Zeitarbeitsunternehmen, mit dem Sie den Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Das Zeitarbeitsunternehmen bezahlt auch Ihr Entgelt. Sie haben aber auch einen Vorgesetzten im Entleihbetrieb.

Wie alle anderen Arbeitnehmer dort sind auch Sie dazu verpflichtet, den Weisungen dieses Vorgesetzten Folge zu leisten.

Wie läuft der Verleih von Zeitarbeitskräften ab?

Das Zeitarbeitsunternehmen regelt vor allem, wie Sie als Zeitarbeitskraft in den verschiedenen Betrieben eingesetzt werden.

Sollen Sie bei einem neuen Kunden eingesetzt werden, muss das Zeitarbeitsunternehmen Ihnen das zuvor schriftlich mitteilen.

Für Ihre Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz ist anschließend der entleihende Betrieb zuständig.

Werden Überstunden bezahlt?

Überstunden werden eher selten vergütet, in der Regel erhalten Sie dafür Freizeitausgleich.

Geregelt wird dieser über ein tarifrechtlich vereinbartes Arbeitszeitkonto, das das Zeitarbeitsunternehmen führt.

Muss eine Zeitarbeitskraft jede Stelle annehmen, die das Zeitarbeitsunternehmen vorschlägt?

Nein. Im Arbeitsvertrag wird die Art der Beschäftigung festgelegt.

Meist verpflichtet sich die Zeitarbeitskraft darin,

neben ihrer Haupttätigkeit auch alle weiteren zumutbaren Tätigkeiten auszuführen.

Zumutbar bedeutet aber, dass diese Tätigkeiten ihrer Qualifikation entsprechen.

Besteht die Chance, von der Einsatzfirma übernommen zu werden?

Ja, diese Chance besteht.

Sie können eine Festanstellung im Einsatzbetrieb aber erst annehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Ihr Zeitarbeitsverhältnis war befristet und ist abgelaufen
  • Sie haben den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen gekündigt

Wer erstellt das Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis stellt der Arbeitgeber aus, also das Zeitarbeitsunternehmen.

Der entleihende Betrieb ist jedoch verpflichtet, dafür Auskunft über Ihre Arbeitsleistung zu geben.

Besteht ein Recht auf eine Weiterbildung, die die Zeitarbeitsfirma bezahlt?

Nein, ein solches Recht haben Zeitarbeitskräfte ebenso wenig wie alle anderen Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer.

Haben Sie Ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen oder Nordrhein-Westfalen,

haben Sie als Zeitarbeitskraft wie andere Arbeitnehmer in diesen Bundesländern ein Recht auf Bildungsurlaub.

Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf bezahlte Freistellung mit dem Ziel, sich in dieser Zeit beruflich weiterzubilden.

In verleihfreien Zeiten, wenn Sie als Zeitarbeitskraft nicht an einen Betrieb entliehen sind,

können Sie unter Umständen an einer Weiterbildung teilnehmen, die die Bundesagentur für Arbeit fördert.

In welchem Gesetz wird die Arbeitnehmerüberlassung geregelt?

Die Arbeitnehmerüberlassung wird insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Das AÜG enthält sowohl die Regelungen zur erforderlichen Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit

als auch spezifische Regelungen über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern.

Daneben gelten für das Leiharbeitsverhältnis die allgemeinen Regelungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.

Was bedeutet Equal Pay und was ist der Gleichstellungsgrundsatz?

Equal Pay bedeutet, dass einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher

das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gewährt wird.

Der Leiharbeitnehmer erhält somit ein Arbeitsentgelt, was er erhalten hätte,

wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre.

Zum Arbeitsentgelt zählt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird

bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss,

insbesondere Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen.

Ebenso gehören zum Arbeitsentgelt auch Sachbezüge, die der Entleiher seinen Stammarbeitnehmern gewährt.

Maßgebend sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen

vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.

Im Unterschied dazu geht der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz normierte Gleichstellungsgrundsatz über das Entgelt hinaus.

Der Gleichstellungsgrundsatz bedeutet, dass dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher

die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt werden müssen,

die einem im Betrieb des Entleihers arbeitenden vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährt werden.

Diese Arbeitsbedingungen schließen das Arbeitsentgelt mit ein, beschränken sich aber nicht auf dieses.

In der EU-Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist festgelegt, dass neben dem Arbeitsentgelt auch die Arbeitszeit

(einschließlich Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage)

zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zählt.

Dies gilt auch für das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welches die EU-Leiharbeitsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Hat jeder Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay?

Der Gleichstellungsgrundsatz gilt für alle Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer während der Überlassung.

Von diesem Grundsatz kann innerhalb der ersten neun Monate einer Überlassung abgewichen werden,

wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorsieht.

Abweichungen über mehr als neun Monate sind nur mit (Branchen-) Zuschlagstarifverträgen möglich.

In diesen muss sichergestellt sein, dass Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden,

das von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

in der Einsatzbranche festgelegt ist.

Die stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit

von längstens sechs Wochen beginnen und das gleichwertige Arbeitsentgelt

muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden.

Von einer stufenweisen Erhöhung profitieren

insbesondere Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von weniger als neun Monaten.

Was ist die Überlassungshöchstdauer?

Die Überlassungshöchstdauer legt fest, wie lange der einzelne Einsatz eines bestimmten Leiharbeitnehmers

bei einem Entleiher zulässig ist. Abzustellen ist dabei auf das Entleihunternehmen

und nicht auf den einzelnen Entleihbetrieb, von denen ein Unternehmen mehrere haben kann.

Hiermit wird der auch europarechtlich vorgesehene vorübergehende Charakter der Arbeitnehmerüberlassung sichergestellt.

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate.

Um maßgeschneiderte Lösungen in den verschiedenen Einsatzbranchen zu ermöglichen,

können abweichende Regelungen in Tarifverträgen der Einsatzbranche getroffen werden.

So können die Sozialpartner die Verlängerung zulässiger Überlassungszeiten näher ausgestalten,

indem sie beispielsweise nach bestimmten Einsatzzwecken und -gebieten differenzieren,

die Verlängerung mit Prüfungen und Angeboten zur Übernahme

in die Stammbelegschaft oder mit Höchstquoten an Leiharbeitskräften verknüpfen.

Sie können auch Öffnungsklauseln vorsehen, die abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulassen.

Auch nicht tarifgebundene Entleiher haben die Möglichkeit,

im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauerdauer zu verlängern.

Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer

1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Legt der Tarifvertrag für eine betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest,

können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel

nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren.

Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z.B. ''48 Monate''),

können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel bis zu diesem Umfang nutzen,

wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Zur Vermeidung von Missbrauch und von Umgehungen haben ein Wechsel des Verleihers

und kurzfristige Unterbrechungen keinen Einfluss auf die Berechnung der Überlassungshöchstdauer.

Unterbrechungen zwischen zwei Überlassungen zu demselben Entleiher werden nicht berücksichtigt,

wenn die Unterbrechungen drei Monate nicht übersteigen.

In diesem Fall werden die vorangehenden Überlassungen bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer mitgezählt.

Können Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben eingesetzt werden?

Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer - unabhängig von einer etwaigen Einwilligung

des Leiharbeitnehmers - nicht als Streikbrecher tätig werden lassen.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist nur möglich,

wenn sichergestellt ist, dass weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.

Wie prüfe ich, ob mein Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht?

Verleiher sind verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit

mit dem wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuhändigen.

Außerdem muss der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer vor jedem Einsatz darüber informieren,

dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Für Arbeitnehmer wird so in Zweifelsfällen transparent,

ob sie beim jeweiligen Einsatz als Leiharbeitnehmer oder im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden sollen.

Wer prüft, ob die Bestimmungen des AÜG eingehalten werden?

Die Bundesagentur für Arbeit führt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch.

Zu dieser Aufgabe gehört neben der Durchführung des Erlaubnisverfahrens

auch die Überprüfung der Erlaubnisinhaber inklusive der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Vorgaben des AÜG.

Zu diesen Vorgaben zählen auch die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer, zu Equal Pay,

zum Verbot des Streikbrechereinsatzes und zur Information des Leiharbeitnehmers über seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer.

Die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ist für die Verfolgung und Ahndung

von illegaler Arbeitnehmerüberlassung ohne Verleiherlaubnis zuständig.

Daneben wird auch die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung

wie die sonstigen allgemeinverbindlichen (Branchen-)Mindestlöhne weiterhin von der Zollverwaltung kontrolliert.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltung

kooperieren eng miteinander auf Grundlage einer Zusammenarbeitsvereinbarung.

Die Behörden unterrichten sich gegenseitig über Verdachtsfälle und führen gemeinsame Prüfungen durch.

Wo kann ich einen Verstoß melden?

Etwaige Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

können bei jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.

Zudem kann sich der Leiharbeitnehmer bei Rechtsverstößen, Missständen und Benachteiligungen

zunächst bei den zuständigen Stellen im Verleih- und Entleihbetrieb beschweren.

In Betrieben mit Betriebsrat kann er hierbei ein Mitglied des Betriebsrates zu seiner Unterstützung und als Vermittler hinzuziehen.

Quelle

Bundesagentur für Arbeit, BMAS

Datum der Aktualisierung

15.03.2024

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