Einstiegsgeld für gründungsinteressierte Bürgergeld-Empfänger

Einstiegsgeld für gründungsinteressierte Bürgergeld-Empfänger

Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Beihilfeleistung, die bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

als Zuschuss zu den ALG II-Bezügen erbracht werden kann.

Grundsätzlich sind sämtliche Personen förderungsfähig, die nach dem SGB II einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Für Bezieher mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I steht der Gründungszuschuss zur Verfügung.

Antrag auf Einstiegsgeld

Einstiegsgeld und weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen müssen beim Jobcenter beantragt werden.

Dem Antrag auf Einstiegsgeld müssen die entsprechenden Nachweise und Belege

für die Aufnahme der beabsichtigten Beschäftigung beigefügt werden.

Ausschlaggebend für die Bewilligung der Förderung bei selbständiger Tätigkeit ist die Einreichung

aussagekräftiger, schlüssiger Unterlagen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Existenzgründungsvorhabens.

Der Antragsteller muss dem Leistungsträger einen ausgereiften Businessplan vorlegen,

in dem sämtliche entscheidungsrelevante Fakten und Umstände Berücksichtigung finden.

Der Businessplan sollte eine detaillierte Darstellung des Gründungsvorhabens (Beschreibung der Geschäftsidee),

eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung (mögliches Eigenkapital, Bedarf an Fremdkapital),

eine Rentabilitätsprognose (zu erwartender Umsatz, Gewinnprognose für die nächsten drei Jahre)

sowie einen Liquiditätsplan (Kostenschätzung für Investitionen, Prognose monatlicher Fixkosten) enthalten.

Beizufügen sind dem Businessplan sämtliche zusätzliche Unterlagen,

die für die Bearbeitung des Antrages benötigt werden oder die sich positiv auf die Entscheidung auswirken können.

Dabei kommen vor allem ein klar gegliederter Lebenslauf, der Darstellung der Erwerbsbiographie

und gegebenenfalls die Vorlage von Gewerbeanmeldung oder anderweitiger behördlicher Zulassungen in Betracht.

Zudem kann der Antragsteller verpflichtet sein, die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle vorzulegen,

wenn der Leistungsträger die notwendige objektive Eignungsprognose nicht selbst stellen kann.

Im Regelfall entscheidet das Jobcenter bzw. die Grundsicherungsstelle nach Sichtung der eingereichten Unterlagen,

an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller wenden muss.

Die Zuhilfenahme einer fachkundigen Stelle ist für den Leistungsempfänger kostenfrei,

weil die Sozialverwaltung entsprechende Rahmenverträge mit verschiedenen fachkundigen Stellen unterhält.

Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld

Die Rechtsgrundlage für das Einstiegsgeld ergibt sich aus § 16b SGB II.

Die Vorschrift sieht die Erbringung des Zuschusses ausdrücklich als eine Ermessensleistung vor.

Daraus folgt, dass ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld nicht besteht.

Vielmehr wird auf Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft,

ob eine Gewährung der Leistung in Betracht kommt.

Letztlich liegt die Entscheidung über die Bewilligung des Einstiegsgeldes

damit in den Händen des zuständigen Sachbearbeiters oder Fallmanagers.

Höhe des Einstiegsgeldes

Bei der Höhe des Einstiegsgeldes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters (Fallmanager).

Bei einzelfallbezogener Bemessung werden bis zu 50% des Regelsatzes an Einstiegsgeld gezahlt.

Ergänzungen auf Basis der Dauer der Arbeitslosigkeit und Leben in einer Bedarfsgemeinschaft sind möglich.

Bei Pauschalierung des Einstiegsgeldes werden bis zu 75% des Regelsatzes gezahlt.

Dieser greift für besonders zu fördernde Personengruppen (z.B. Langzeitarbeitslose, Ältere, Alleinerziehende).

Anrechnung des erzielten Einkommens

Das Einstiegsgeld selbst wird als Zuschuss zur Regelleistung gewährt.

Dagegen sind die aus der aufgenommenen Beschäftigung

erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge anzurechnen.

Die Freibeträge entsprechen denen der allgemeinen Anrechnung von Einkommen auf die Regelleistung.

Maximale Bezugsdauer des Einstiegsgeldes

Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate gewährt (§ 16b Abs. 2 SGB II).

Die Förderung wird i.d.R. in zeitlichen Abschnitten von je sechs Monaten bewilligt,

um periodisch das weitere Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen überprüfen zu können.

Ergibt sich bei dieser Kontrolle eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

können vom Fallmanager aktualisierte Unterlagen und Belege angefordert werden.

Zeigt sich bei der Überprüfung, dass die Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird,

wird das Einstiegsgeld von diesem Zeitpunkt an nicht mehr geleistet.

Steuerliche Behandlung des Einstiegsgeldes

Das Einstiegsgeld ist eine zweckbestimmte Einnahme (§ 11 Abs.3 Nr.1a SGB II).

Es wird als solche deshalb nicht als Einkommen berücksichtigt und muss daher nicht versteuert werden.

Sozialversicherungsschutz beim Bezug des Einstiegsgeldes

Existenzgründer sind grundsätzlich über ihren laufenden ALG II-Bezug pflichtversichert

und müssen somit keine eigenen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge leisten.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Bezugsdauer auch weiterhin vom Sozialleistungsträger entrichtet.

Achtung: Bei selbständiger Tätigkeit kann der Krankenversicherungsschutz zu überprüfen sein,

denn als Selbständiger ist der ALG II-Empfänger von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit,

sodass die Möglichkeit eines Wechsels in die private Krankenversicherung besteht.

Weitere Fördermöglichkeiten

Darüber hinaus können selbständige ALG-II-Empfänger finanzielle Hilfen bekommen,

wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit dadurch dauerhaft überwinden oder reduzieren.

Dies können z.B. Zuschüsse (max. 5000 Euro) und Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern sein oder Beratungsleistungen,

z.B. durch Gründungsinitiativen, Unternehmensberater oder Steuerberater.

Quelle

HartzIV.org, Existenzgründungsportal des BMWK

Datum der Aktualisierung

28.03.2024

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