Referenzstunden und Referenztage bei der Arbeit auf Abruf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen,
in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann.
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit
jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im festgelegten Zeitrahmen zu erfolgen hat.
Die neue Regelung des § 12 Abs. 3 TzBfG begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, einen feststehenden Zeitrahmen vorzusehen,
der durch sogenannte Referenzstunden und Referenztage bestimmt wird.
Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer zur Arbeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abrufen.
Es wird für den Arbeitnehmer dadurch vorhersehbarer, wann er gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen wird.
Klargestellt wird auch, dass die Festlegung eines Zeitrahmens eine materielle Voraussetzung
für den vertraglichen Anspruch auf Arbeitsleistung ist genauso wie die Einhaltung der Ankündigungsfrist.
Wird kein Zeitrahmen festgelegt, kann der/die Arbeitnehmer*in die Arbeitsleistung verweigern.
Ebenso kann er/sie die Arbeitsleistung verweigern,
wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens auffordert.
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