Bewerbung von Schwerbehinderten

Bewerbung von Schwerbehinderten

Arbeitgeber müssen bei einer Bewerbung, sobald sie einen Hinweis auf eine Schwerbehinderung erhalten,

unverzüglich die Schwerbehindertenvertretung informieren.

Im gesamten Bewerbungsprozess sind zudem weitere Pflichten zu beachten.

Für öffentliche Arbeitgeber gilt dies in besonderem Maße.

Sie riskieren AGG-Klagen, wenn sie Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung,

die nicht offensichtlich ungeeignet für die Stelle sind, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Erst kürzlich sprach das Verwaltungsgericht Mainz einer Bewerberin eine Entschädigungszahlung wegen Benachteiligung zu.

Die schwerbehinderte Bewerberin, eine Fachfrau für Systemgastronomie,

hatte sich als Bürosachbearbeiterin beworben und war nicht zu einem Gespräch eingeladen worden.

Pflicht zur Unterrichtung

Wenn eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet,

die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessensvertretung zu unterrichten.

Dies muss gemäß § 164 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung geschehen.

Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Stellen also von Beginn an in den Bewerbungsprozess einbinden.

Die Schwerbehindertenvertretung darf alle erforderlichen Unterlagen einsehen.

Pflichtverstoß mit unangenehmen Folgen

Unterlässt es der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat

über die Bewerbung zu informieren, und kommt es bei einer Absage zum Prozess,

wird nach BAG-Rechtsprechung eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet.

Zudem begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung

oder die betriebliche Interessenvertretung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät über Bewerbungen informiert.

Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch

Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten.

Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen,

die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin

die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.

Anders als für öffentliche Arbeitgeber besteht für private Arbeitgeber keine Pflicht,

schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Frage nach einer Schwerbehinderung

Wenn von Beginn an, also mit der Bewerbung, deutlich ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin

eine Schwerbehinderung hat, darf die Schwerbehindertenvertretung auch an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

Ist die Schwerbehinderteneigenschaft dagegen nicht offenbart,

darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht danach fragen.

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist diskriminierend und daher unzulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind Fragen dazu nur dann,

wenn bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten für die Tätigkeit erforderlich sind.

Dann darf der Arbeitgeber fragen, ob Beeinträchtigungen des Bewerbers vorliegen,

die ihn für die Anforderungen der Stelle ungeeignet erscheinen lassen.

Ablehnung einer Bewerbung

Der Arbeitgeber darf Bewerber und Bewerberinnen, die eine Behinderung haben, im Bewerbungsprozess nicht diskriminieren.

Das heißt, dass er einen schwerbehinderten Bewerber und andere Bewerber

nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandeln darf, nicht aber aus Gründen der Behinderung.

Wenn sich der Arbeitgeber im Bewerbungsprozess gegen einen schwerbehinderten Bewerber entscheidet,

muss er unverzüglich den betroffenen Bewerber oder die betroffene Bewerberin

sowie die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat unterrichten und ihnen die Gründe mitteilen.

Diese Pflicht zur Unterrichtung greift jedoch laut BAG nur dann,

wenn das in den § 164 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB IX beschriebene ''Verfahren'' durchlaufen wird.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die (so verstandene) Unterrichtungspflicht,

kann daraus im Grundsatz eine Indizwirkung abgeleitet werden,

dass der Arbeitgeber den Bewerber oder die Bewerberin wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe.

Quelle

Haufe

Datum der Aktualisierung

21.04.2024

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