Hunde am Arbeitsplatz

Hunde am Arbeitsplatz

Hunde am Arbeitsplatz verbessern das Betriebsklima

und senken das Risiko der Beschäftigten, psychisch oder körperlich zu erkranken.

Daraus ergeben sich greifbare Vorteile für Arbeitgebende.

Nämlich motivierte Beschäftigte, die effektiver arbeiten und geringere Fehlzeiten aufweisen.

Kein Wunder, dass die Anzahl der Betriebe,

die sich mit der Einführung von Hunden am Arbeitsplatz auseinandersetzen, stetig wächst.

Positive Wirkung erwiesen

Dass Interaktionen zwischen Mensch und Hund tatsächlich dazu beitragen können,

Erkrankungen entgegenzuwirken, ist wissenschaftlich bewiesen.

Eine empirische Studie der Virginia Commonwealth University zum Beispiel belegt,

dass das Stresslevel von Beschäftigten bei Anwesenheit eines Hundes

gegenüber Vergleichsgruppen ohne Hund im Verlauf des Arbeitstages signifikant sinkt.

Zudem fanden schwedische Fachleute heraus, dass bei der Begegnung zwischen Mensch und Hund

die Produktion des Hormons Oxytocin aktiviert wird, das direkt zur Senkung der Stresshormone Insulin und Cortisol beiträgt.

Einfach mitbringen geht nicht

Beschäftigte dürfen ihre Hunde nicht einfach mit zur Arbeit nehmen.

Bevor der Hund mit ins Büro oder in die Werkstatt darf, ist die Genehmigung der Unternehmensleitung einzuholen.

Nur wenn Arbeitgebende damit einverstanden sind, dürfen Beschäftigte ihre Vierbeiner mitbringen.

Wird die Erlaubnis nicht erteilt, müssen Hunde draußen bleiben.

Ohne konkrete Erlaubnis (zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder einzeln abgefragt)

drohen dem Arbeitnehmer unwillkommene Konsequenzen.

Im Extremfall kann bei Mitnahme des Haustieres eine Abmahnung

und in Wiederholungsfällen eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Führungskräfte können erteilte Genehmigungen jederzeit zurücknehmen

Zudem darf eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit wieder zurückgenommen werden.

Dafür müssen Arbeitgebende jedoch gute Gründe nennen können.

Das kann etwa die Hundehaarallergie eines Beschäftigten oder die Angst vor Hunden sein.

Ein weiterer Grund ist das plötzlich veränderte Verhalten des Tieres.

Beginnt der Hund damit, die Belegschaft oder Besucherinnen und Besucher anzuknurren, störend zu schnarchen

oder die Notdurft im im Gebäude zu verrichten, darf der Arbeitgebende seine Erlaubnis zurückziehen.

Prinzipiell kann der Arbeitgeber die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz

auch an bestimmte Voraussetzungen (Maulkorb o.ä.) knüpfen.

Rücksichtnahme, betriebliche Übung

Eine Pflicht zur Erlaubnis könnte für den Arbeitgeber in besonderen Fällen

aufgrund arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflicht bestehen,

wenn keinerlei Interessen des Arbeitgebers durch das Tier berührt werden.

Das wird aber allenfalls in seltenen Fällen bei völlig isoliert arbeitenden Arbeitnehmern anzunehmen sein.

Auch aufgrund anderer besonderer Umstände können Arbeitnehmer berechtigt sein,

Haustiere an den Arbeitsplatz mitzubringen.

Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber es über Jahre hinweg erlaubt hat,

dass Arbeitnehmer Hunde an den Arbeitsplatz mitnehmen und dadurch eine betriebliche Übung entstanden ist.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn der Arbeitgeber die Mitnahme von Haustieren lediglich bei einem Teil der Belegschaft duldet,

kann dies dazu führen, dass sich andere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können.

Ist es zum Beispiel den Kollegen in der Personalabteilung gestattet ihre Hunde mitzubringen,

kann sich auch die Finanzbuchhalterin darauf berufen, solange keine sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung könnten beispielsweise darin liegen,

dass in einem Fall Kundenkontakt besteht und im anderen nicht,

dass im Gemeinschaftsbüro ein Kollege mit Hundehaarallergie sitzt oder dass sich der Kollege schlicht vor dem Hund fürchtet.

Eine tatsächliche Gefahr bedarf es dabei nicht.

Die (subjektive) Angst genügt, da bereits dadurch betriebliche Abläufe gestört werden.

Recht auf Assistenzhunde

Ein Sonderfall betrifft sogenannte Assistenzhunde.

Wenn Beschäftigte mit Behinderung auf einen sogenannten Assistenzhund angewiesen sind, haben diese Tiere

Zutritt zu allen allgemein zugänglichen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz. Auch wenn Hunde sonst verboten sind.

Geregelt wird dies durch die Neufassung des Teilhabestärkungsgesetzes.

Es hält zudem fest, welche Bedingungen ein Hund erfüllen muss, um als Assistenzhund zu gelten.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Assistenzhund-Typen:

  • Blindenführhunde helfen blinden oder sehbeeinträchtigen Personen bei der Orientierung.
    Sie führen und zeigen Hindernisse auf.
  • Signal-/Gehörlosenhunde unterstützen tauben oder gehörbeeinträchtigten Menschen.
    Dazu geben die Hunde akustische Signale mittels Berührungen an den Menschen weiter.
  • Medizinische Signalhunde warnen chronisch erkrankte Personen
    vor gefährlichen Veränderungen, etwa beim Stoffwechsel oder der Psyche.
  • Servicehunde, zum Beispiel Rollstuhlbegleithunde, unterstützen den Menschen bei der Mobilität.
  • Kombinationshunde helfen mehrfachbehinderten Menschen und kombinieren Eigenschaften verschiedener Assistenzbereiche.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Ob die Frage des Mitbringens von Haustieren an den Arbeitsplatz

der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist nicht eindeutig geklärt.

Grundsätzlich besteht ein solches Recht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer.

Fasst man ein mögliches Hundeverbot unter diese Norm, so besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Über die Mitnahme von Haustieren könnte dann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen

oder auch vom Betriebsrat initiativ gefordert werden.

Ergibt sich ein mögliches Verbot dagegen aus dem Inhalt der Arbeitsleistung, besteht kein Mitbestimmungsrecht.

Ist die Arbeitsleistung selbst von der Anwesenheit des Tieres betroffen

(zum Beispiel bei sonst gestörtem Kundenkontakt), kann der Arbeitgeber Weisungen also mitbestimmungsfrei erteilen.

Tierschutzrechtliche Regelungen

Aus tierschutzrechtlicher Sicht muss berücksichtigt werden,

dass die Regelungen des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutzhundeverordnung eingehalten werden.

Die Räumlichkeiten müssen daher für einen Hund geeignet sein (d.h. kein Raucherbüro, ausreichende Belüftung,

Schutz vor Kälte und Sonne, keine lauten Geräusche, Rückzugsmöglichkeiten für den Hund etc.).

Bei dem Hund sollte es sich auch nicht unbedingt um einen Welpen handeln,

da dieser besonderer Aufmerksamkeit und Betreuung bedarf.

Es muss gewährleistet sein, dass der Hund keinen Gefahren ausgesetzt wird

(beispielsweise gefährliche Maschinen in einer Produktionshalle, die zu Verletzungen beim Hund führen können).

Man sollte den Hund nach und nach an die neue Situation im Büro gewöhnen,

d.h. man sollte die Anwesenheit im Büro sukzessive erhöhen und ihm eine Eingewöhnungsphase geben.

Auch sollten die Kollegen Gelegenheit haben, den Hund kennen zu lernen

und sich an die für alle neue Situation zu gewöhnen.

Denken Sie auch an eine spielerische Beschäftigung für den Hund,

die Sie aber nicht von der Arbeitsleistung ablenkt. Hier helfen Hundetrainer und Hundeschulen gerne weiter.

Haftung

Verursacht der Hund am Arbeitsplatz einen Schaden, indem er einen Arbeitnehmer beißt oder den Schreibtisch anknabbert,

dann ist die Angelegenheit nicht anders zu beurteilen, als wenn dies im privaten Bereich erfolgt wäre.

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter zunächst für Schäden seines Tieres.

Unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.

Eine Begrenzung der Haftung findet in der Regel nur dann statt,

wenn der Hund vor dem Hundebiss beispielsweise durch den Arbeitnehmer provoziert wurde.

Die eingetretenen Schäden können durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung,

die jeder Tierhalter abschließen sollte, abgedeckt werden.

Eine Haftung kann jedoch auch eintreten, wenn der Hund nichts getan hat, da er nur geschlafen hat.

So hatte das OLG Hamm einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kundin

über eine schlafend im Eingangsbereich eines Ladengeschäftes liegende Hündin stürzte (Az.: 19 U 96/12).

Die Schäferhündin gehörte einer Verkäuferin eines Reitsportgeschäftes.

Die 61-jährige Kundin übersah nach dem Bezahlen an der Kasse die Hündin und zog sich

durch den Sturz eine schwere Knieverletzung zu. Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 15000 Euro zu.

Ob daneben auch eine Haftung des Ladenbesitzers und damit des Arbeitgebers der Tierhalterin

in Betracht kommt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Hunde außerhalb des Büros

Die Hunde müssen nicht zwingend mit an den Arbeitsplatz.

Es gibt Unternehmen in Deutschland, die beispielsweise einen Hundebereich auf dem Firmengelände geschaffen haben,

auf dem sich die Hunde während der Arbeitszeit des Hundehalters aufhalten können.

Dort können sie mit Artgenossen spielen und haben Hundehütten als Rückzugsmöglichkeit.

Im Sommer kann ein kleiner Kinderpool mit Wasser zur Abkühlung

und im Winter eventuell bei den Hundehütten ein kleiner Ofen aufgestellt werden.

Je größer das Unternehmen und die Anzahl der Hunde ist kann auch eine Betreuungsperson angestellt werden.

Für die Kosten kommen häufig Unternehmen und Hundehalter gemeinsam auf.

Quelle

Top Eins, Haufe, Ackenheil Anwaltskanzlei

Datum der Aktualisierung

31.10.2024

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