Minijob
Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.
Bei der Prüfung, ob die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende Verdienstgrenze
von 538 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate,
für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 538 Euro nicht übersteigen.
Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 6456 Euro pro Jahr.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres
auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es - anders als bei 538-Euro-Minijobs - nicht an.
Beschäftigte, die einen 538-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Der Minijobber trägt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz.
Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten,
können sich jederzeit auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses
von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte.
Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.
Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger Tagen in der Woche, ist der Urlaub entsprechend umzurechnen.
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