Überlassung eines betrieblichen Fahrrads
Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur privaten Nutzung
ist steuer- und beitragsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise möglich.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Überlassung zusätzlich zum bisherigen Arbeitsentgelt erfolgt.
Zusätzlich zum Arbeitsentgelt
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei,
wenn das Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist
und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird.
Die Überlassung ist aufgrund der Steuerfreiheit dann in der Sozialversicherung auch beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil für den Sachbezug entsteht demnach nicht.
Der Steuer- und Beitragsfreiheit der Fahrradüberlassung würde jedoch eine Arbeitnehmerfinanzierung
der privaten Fahrradnutzung, z.B. durch Übernahme von Leasingraten, im Rahmen einer Entgeltumwandlung entgegenstehen,
da es sich dann nicht mehr um eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Überlassung handeln würde (§ 8 Abs. 4 EStG).
Entgeltumwandlung
Wird das Fahrrad im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen, ist der geldwerte Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes
nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG i.V. mit dem entsprechenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder
steuerpflichtig und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SvEV in gleicher Höhe beitragspflichtig.
Daneben zählt der Entgeltumwandlungsbetrag dann nicht mehr zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt,
wenn ein arbeitsrechtlich wirksamer Verzicht auf diesen Arbeitsentgeltbetrag erklärt wurde.
Besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch mehr auf den Entgeltumwandlungsbetrag,
entfällt auch der Beitragsanspruch für diesen Arbeitsentgeltbetrag.
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