Unter welchen Voraussetzungen kann man eine Abfindung bekommen?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung! Aber unter bestimmten Voraussetzungen
kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung erhalten.
Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, so kann der Arbeitnehmer
zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung wählen.
Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.
Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben
die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist,
dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist
für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt (§ 1 a KSchG).
Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer aber auch, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht erhoben hat und das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung nach dem KSchG
sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil auflöst,
da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (§ 9 KSchG).
Eine solche Unzumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre.
Aber auch Gründe, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, können die Fortsetzung unzumutbar machen.
Hierbei ist beispielsweise an die Fälle zu denken, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen
über den Arbeitnehmer leichtfertig genannt worden sind oder das Vertrauensverhältnis
im Verlauf des Prozesses ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist.
In einem solchen Fall wird das Arbeitsverhältnis vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer beendet.
Aber auch dem Arbeitgeber steht in bestimmten Fällen das Recht zu, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gegen eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu bestehen, wenn aus betrieblichen Gründen
eine sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist.
Er hat dies, außer wenn es sich bei dem Entlassenen um einen leitenden Angestellten (§ 14 Abs. 2 KSchG) handelt,
ausführlich zu begründen. Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehältern betragen (§ 10 KSchG).
In Ausnahmefällen ist die Höhe der Abfindung jedoch höher:
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der Arbeitnehmer ist 50 Jahre oder älter und war mindestens 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt,
so kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten betragen,
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der Arbeitnehmer ist 55 Jahre oder älter und sein Arbeitsverhältnis bestand mindestens 20 Jahre,
so ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdiensten möglich.
Ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindung besteht nicht,
wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 65 Jahre oder älter ist.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Entlassungsabfindung kann sich aber auch noch aus einem Tarifvertrag,
einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplan oder einer Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie beispielsweise ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich, ergeben.
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