Wegeunfall
Unter einem Wegeunfall versteht man den Unfall eines Arbeitnehmers
auf dem Weg von oder zu seinem Arbeitsplatz.
Versichert ist nämlich nicht nur die eigentliche Arbeit des Arbeitnehmers, sondern gemäß § 8 Abs.2 SGB VII
ebenso der Weg des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ebenfalls der Weg in der Arbeitspause zur Wohnung,
um das Mittagessen einzunehmen, und der Rückweg vom Mittagessen versichert
und ein Unfall als Wegeunfall anzusehen (vgl. Bundessozialgericht vom 04.09.2007, Az.: B 2U 24/06).
Wo beginnt der versicherte Weg beim Wegeunfall?
Der Weg von der Wohnung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle
ist nicht bereits ab Verlassen der Wohnungstüre, sondern erst ab Verlassen der Haustüre versichert.
Rutscht somit ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz
nach Verlassen seiner Wohnungstüre im Treppenhaus aus und verletzt sich, stellt sich dies nicht als Wegeunfall dar.
Rutscht er jedoch vor der Haustüre auf dem Weg zur Straßenbahn aus,
mit welcher er an seinen Arbeitsplatz gelangen will, so ist dieser Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.
Ist immer nur der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle versichert?
Nein, man muss nicht immer den kürzesten Weg wählen.
Man kann vielmehr auch einen längeren Weg wählen,
wenn man dadurch schneller oder bequemer an seinen Arbeitsplatz oder nach Hause gelangt.
Sind auch Umwege versichert?
Ja und nein. Es kommt auf den Umweg an.
Der Versicherungsschutz ist beispielsweise auch dann gegeben, wenn der direkte Weg nicht möglich ist,
da man vor oder nach Arbeitsbeginn sein Kind in den Kindengarten oder die Schule bringen oder abholen muss.
Versichert ist zum anderen auch der Weg zu bzw. von einem Kollegen,
wenn man mit diesem eine Fahrgemeinschaft bildet, um gemeinsam den Arbeitsplatz aufzusuchen.
Passiert auf diesem Weg etwa ein Unfall, muss die Berufsgenossenschaft ebenfalls zahlen.
Auch bei Umwegen aufgrund von Baustellen, Sperrungen, Verkehrsführungsänderungen sowie Unfällen sind diese versichert.
Unterbricht der Versicherte jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen den Arbeitsweg,
besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, ist auch für die spätere Fortsetzung des Weges
kein Versicherungsschutz mehr gegeben,
obwohl er sich nach der Unterbrechung wieder auf seinem normalen Arbeitsweg befindet.
Bei einer Unterbrechung von weniger als zwei Stunden,
besteht für die spätere Fortsetzung des Weges jedoch Versicherungsschutz.
Darüberhinaus sind geringfügige, rein privaten Zwecken dienende Umwege,
die den Nachhauseweg nur unwesentlich verlängern, für den Versicherungsschutz unschädlich.
Geringfügig ist eine solche Unterbrechung nur dann, wenn die private Besorgung unmittelbar
im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also sozusagen ''im Vorbeigehen'', erledigt werden kann.
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