Kurzarbeitergeld (Info für Arbeitgeber)

Kurzarbeitergeld (Info für Arbeitgeber)

Kurzarbeitergeld wird dann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt,

wenn die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

z.B. infolge wirtschaftlicher Ursachen vorübergehend verkürzt wird.

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Kurzarbeitergeld Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit können wegen der Vielfalt der damit zusammenhängenden Fragen in diesem Merkblatt nicht gegeben werden. Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig anhand des Tarifvertrages oder der Einzelarbeitsverträge, unter welchen Bedingungen (z.B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. An Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes wird das Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit vom 01.12. bis 31.03. in Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerkes und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie in Betrieben des Gerüstbaus bis einschl. der Winterperiode 2017/2018 vom 01.11. bis 31.03. nur in Form des Saison-Kug für wirtschaftlich bedingte und witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt. Wenn in Betrieben des Baugewerbes die wirtschaftlich bedingte Kurzarbeit auch während der Schlechtwetterzeit fortgesetzt wird und/oder witterungsbedingte Arbeitsausfälle eintreten, sind für das Saison-Kug teilweise abweichende Anspruchsvoraussetzungen (siehe '' Merkblatt 8d - Saison-Kug -) zu beachten. Das gilt auch für die Abrechnung des Saison-Kug und der ergänzenden Leistungen (z.B. für Arbeitgeber des Gerüstbaus erfolgt keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge), für die andere Abrechnungsformulare ('' Leistungsantrag - Kug 307, Abrechnungsliste - Kug 308) zu verwenden sind. Nähere Ausführungen hierzu enthalten die '' Hinweise zum Abrechnungsverfahren Saison-Kug (Kug 306), die Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit erhalten können. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld Erheblicher Arbeitsausfall Vorübergehender Arbeitsausfall Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls Vermeidbare Arbeitsausfälle Sperrzeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung Anzeige über Arbeitsausfall Höhe des Kurzarbeitergeldes Beginn der Gewährung des Kug Höhe des Krankengeldes Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug-Leistungsantrag und Abrechnungsliste) Kug-Anspruchszeitraum Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug Rechtsnatur des Kug Transferkurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Das Kug ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer/ -innen und den Arbeitnehmern/-innen die Arbeitsplätze zu erhalten sowie den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Liegen bei Eintritt des Arbeitsausfalls Tatsachen vor, die erwarten lassen, dass die unter '' Nr. 1.1 Punkt 1 und 2 bezeichnete Zweckbestimmung nicht erreicht wird, so ist das Kug zu versagen. Wird der Eintritt solcher Tatsachen während des Bezugs von Kug festgestellt, so darf Kug von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt werden

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