Kindertagespflege (Handbuch für Eltern)

Kindertagespflege (Handbuch für Eltern)

Sie sollten rechtzeitig bevor Sie wieder berufstätig werden mit der Suche

nach einer Tagesmutter beginnen und sich informieren.

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Handbuch Kindertagespflege Wissenswertes für Eltern Elterngeld / Elternzeit Kinderbetreuung Kindertagespflege - selbstständige Tätigkeit oder Angestelltenverhältnis Worauf ist bei der Auswahl einer Tagesmutter zu achten? Worauf ist beim Abschluss eines Betreuungsvertrages zu achten? Ist unser Kind bei einem Unfall versichert? Gewaltfreie Erziehung der Kinder Checkliste für die Vorbereitung eines Beratungsgesprächs mit dem zuständigen Jugendamt Anforderungsliste Tagesmutter Leitfaden für das ausführliche Gespräch mit der Tagesmutter Rücklaufbogen Tagesmutter Muster für Anzeigen und Aushänge zur Suche nach einer Tagesmutter Wenn Sie nach der Geburt eines Kindes Ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen möchten, stellen sich viele Fragen: Welche Betreuungssituation wünsche ich mir für mein Kind? Wie finde ich die richtige Tagesmutter oder soll mein Kind lieber in einer Kindertageseinrichtung betreut werden? Was bedeutet das für uns finanziell? Ihr erster Ansprechpartner für die Kindertagesbetreuung ist Ihr zuständiges Jugendamt. Erkundigen Sie sich dort nach den Möglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können. Hier erfahren Sie auch, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um eine Tagesmutter oder eine Kindertageseinrichtung zu finden. In der Regel müssen Sie sich beim Jugendamt oder einer vom Jugendamt beauftragten Institution anmelden. Ihrem Bedarf und Ihren Wünschen entsprechend ist Ihnen diese Stelle bei der Suche behilflich und nennt Ihnen Adressen. Mit Ihrem Arbeitgeber müssen unter anderem folgende Fragen erläutern: Wie lange werde ich die Elternzeit in Anspruch nehmen? Sieht der Betrieb eine Möglichkeit, mir bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie behilflich zu sein? Gibt es ein betriebliches Engagement in der Frage der Kinderbetreuung? Zu diesen Fragen finden Betriebe in diesem Handbuch in Kapitel 5 Informationen und Anregungen. Eltern haben das Recht, zwischen den verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung, zum Beispiel Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, zu wählen. Sie haben dazu einen Anspruch auf Beratung. Den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Eltern, deren Kinder nach dem 1.1.2007 geboren sind, haben einen Anspruch auf die Zahlung eines Elterngeldes, wenn sie ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen, das im Jahr vor der Geburt erzielt wurde. Sie erhalten mindestens 300,- Euro, höchstens jedoch 1800,- Euro pro Monat für 12 bzw. 14 Monate. Auch Eltern, die nicht berufstätig waren, erhalten Elterngeld. Auch wenn Sie Elterngeld erhalten, können Sie die Kindertagespflege für Ihr Kind in Anspruch nehmen. Eltern haben das Recht, zwischen den verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung, zum Beispiel Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, zu wählen. Sie haben dazu einen Anspruch auf Beratung. Den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Welche Kosten kommen auf uns zu? Die Höhe der Kosten, mit denen Sie für die Kinderbetreuung rechnen müssen, richtet sich nach der öffentlichen Förderung bzw. der Vereinbarung, die Sie privat mit der Tagesmutter getroffen haben. Wie hoch der Eigenbeitrag der Eltern für öffentlich geförderte Kindertagespflege ist, hängt vom Einkommen der Eltern oder des erziehungsberechtigten Elternteils ab. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Stunden am Tag bzw. in der Woche das Kind betreut wird. Genauere Informationen erhalten Sie über Ihr zuständiges Jugendamt. Bei der privat finanzierten Kindertagespflege wird die Höhe der Bezahlung zwischen Ihnen und der Tagesmutter frei vereinbart. Vereinbaren Sie ausschließlich eine private Vergütung, liegen die Stundensätze zwischen 3,00 und 7,00 Euro pro Stunde. Entscheidend ist dabei, welche Leistungen in dieser Vergütung enthalten sind, beispielsweise die Verpflegung des Kindes. Welche steuerlichen Vergünstigungen können geltend gemacht werden? Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigungsfähig. Wie allgemein bei gesetzlichen Maßnahmen üblich, gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen. Ist die oder der Alleinerziehende o

der ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten im Rahmen der Sonderausgaben. Für alle anderen Eltern, also wenn z.B. ein Partner erwerbstätig und der andere zu Hause ist, gilt das Gleiche, allerdings nur für ihre Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren (3. bis 6. Geburtstag). Für alle anderen Kinder haben diese Eltern aber die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten im Rahmen von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich mindernd wirksam werden zu lassen, wenn sie ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen lassen. Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 600 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Dafür müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein. Wenn die Kindertagespflege über ein geringfügiges Betreuungsangebot hinausgeht, können Eltern die Tagesmutter / den Tagesvater auch als sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen. Sie müssen dann die üblichen Wege eines Arbeitgebers beschreiten und die üblichen Pflichten entsprechend übernehmen. Das heißt, die Kindertagespflegeperson muss bei den Sozialversicherungen und beim Finanzamt sowie bei der Berufsgenossenschaft (BGW) angemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt werden. Auch sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub. Als Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) können Eltern unter bestimmten Bedingungen Zuschüsse für die Beschäftigung einer fest angestellten Kindertagespflegeperson beantragen. Näheres dazu ist im Förderleitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden und auf der Internetseite der ESF-Regiestelle (www.esf-regiestelle.de) Förderleitfaden zu Personalausgaben für festangestellte Tagespflegepersonen

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