Mobilitätsprämie

Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener,

die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird.

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Was ist die Mobilitätsprämie? Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener. Wann bekomme ich die Mobilitätsprämie? Die Mobilitätsprämie erhalten Sie, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und Sie keine Einkommensteuer zahlen und Sie Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sind und Ihr einfacher Weg zur Arbeit mindestens 21 Kilometer beträgt oder Sie Unternehmerin bzw. Unternehmer sind und Ihr einfacher Weg zur Betriebsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt oder Sie sich in der Ausbildung befinden und Ihr einfacher Weg zur Ausbildungsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt oder bei Ihnen eine sogenannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und für Familienheimfahrten die erste Tätigkeitsstätte mindestens 21 Kilometer von der Hauptwohnung entfernt ist. Der Grundfreibetrag beträgt für 2021: 9.744 Euro für Ledige bzw. 19.488 Euro für Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 2022: 10.347 Euro für Ledige bzw. 20.694 Euro für Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer. Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet? Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist grundsätzlich die erhöhte Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler beträgt ab dem 21. Kilometer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 je Entfernungskilometer 35 Cent und vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 je Entfernungskilometer 38 Cent. Es hat sich ausschließlich die Höhe der Entfernungspauschale geändert, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entfernungspauschale gelten weiter. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage und damit dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Sie wird aber nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro beträgt. Mobilitätsprämie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Eine Steuerentlastung erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer nur dann, wenn die Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro jährlich (für 2021: 1.000 Euro jährlich) überschreitet. Deshalb muss auch für die Auszahlung der Mobilitätsprämie die Summe der Entfernungspauschale und der übrigen Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro jährlich (für 2021: 1.000 Euro jährlich) sein. Die Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deshalb in mehreren Schritten: 1. Zunächst ist nur der Teil der Entfernungspauschale anzusetzen, der als Folge des erhöhten Kilometersatzes von 35 Cent für 2021 bzw. von 38 Cent von 2022 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führt. 2. Anschließend wird eine zweite Vergleichsrechnung erforderlich. Der sich ergebende, den Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.200 Euro jährlich (für 2021: 1.000 Euro jährlich) übersteigende Betrag wird der Berechnung der Mobilitätsprämie soweit zugrunde gelegt wie das zu versteuernde Einkommen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unter dem für sie/ihn maßgebenden Grundfreibetrag liegt. 3. 14 Prozent des Differenzbetrags ergeben die auszuzahlende Mobilitätsprämie

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