Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Bei einem Scheitern ihrer Unternehmung droht Existenzgründern

oft der finanzielle und soziale Absturz.

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Bei einem Scheitern ihrer Unternehmung droht Existenzgründern oft der finanzielle und soziale Ab sturz. Um diesen etwas abzumil dern, haben Selbstständige seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, der Arbeitslosenversicherung freiwillig beizutreten. Interessant ist dieses ''Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag” in erster Linie für solche Gründer, die ihre Auftragslage nicht gut ab schätzen können oder besonderen Unsicherheiten ausgesetzt sind. Vor allem Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit machen von dieser Versicherungsoption Gebrauch. Neben der erwünschten Schutzfunktion besteht allerdings auch die Gefahr von Fehlanreizen. Bislang sind jedoch kaum Mitnahmeeffekte zu erkennen. Freiwillig Weiterversicherte in der Arbeitslosenversicherung am 31.12.2012 Seit dem 1. Februar 2006 besteht die Möglichkeit, ein ''Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag'' zu begründen und sich damit in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiter zu versichern. So muss man z.B. beim Wechsel aus abhängiger Beschäftigung in Selbstständigkeit nicht mehr auf diesen sozialen Schutz verzichten. In der Arbeitslosenversicherung (SGB III) ist diese Regelung ein Novum. Neben selbstständig Tätigen steht die Versicherungsoption auch Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigten offen, sie wird aber in erster Linie von Existenzgründern genutzt (vgl. Abbildung 1): Von knapp 215.000 freiwillig Weiterversicherten Ende 2012 waren fast 97 Prozent Selbstständige. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf diese Versichertengruppe. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Wer sich freiwillig weiterversichern will, muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder unmittelbar vor der Gründung eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Auch darf keine anderweitige Versicherungspflicht, z.B. aus einem Beschäftigungsverhältnis, bestehen. Die selbstständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden (mindestens 15 Stunden pro Woche). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Versicherungsbeiträge in der freiwilligen Weiterversicherung Das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, also z.B. wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird. Der Versicherte selbst kann die Weiterversicherung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren kündigen. Allerdings erlischt sie, wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Dies ist durchaus ambivalent: Einerseits entsteht auf freiwilliger Basis ein Pflichtversicherungsverhältnis, das nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgelöst werden kann. Andererseits kann sich der Versicherte dieser Pflicht praktisch durch die Verweigerung der Beitragszahlung wieder entledigen. Die Regelungen zum Versicherungs- und Leistungsrecht orientieren sich am erzielten Arbeitsentgelt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit schwankt das Einkommen häufig und kann oft erst mit zeitlichem Verzug exakt ermittelt werden. Zur Beitragsbemessung für die freiwillige Weiterversicherung wird deshalb die aktuelle Bezugsgröße der Sozialversicherung herangezogen (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III). Diese entspricht in etwa dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (§ 18 (1) SGB IV). Selbstständige werden in Höhe des aktuellen Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung (3%) veranlagt. Um die finanziellen Belastungen für die neuen Selbstständigen in der Startphase in Grenzen zu halten, gelten für das Jahr der Existenzgründung und das darauf folgende Kalenderjahr zunächst nur 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen (§ 345b Satz 2 SGB III). Die Versicherten zahlen in dieser Zeit also nur den halben Regelbeitrag (vgl. Tabelle 1). Die freiwillig Versicherten unterscheiden sich damit in beitragsrechtlicher Hinsicht von den Versicherungspflichtigen, deren Beiträge sich auf Grundlage ihres vollen Arbeitsentgelts errechnen (§ 342 SGB III). Anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernimmt (§ 346 (1) SGB III), müssen freiwillig Versicherte diese vollständig alleine aufbringen. Existenzgründer sind oftmals nicht primär unternehmerisch motiviert, sondern verfolgen die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Da Selbstständigen bei einem Scheitern ihrer Unternehmung ein finanzieller und sozialer Absturz droht, stellt die Option einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich eine sinnvolle Ergänzung des sozialpolitischen Instrumentariums dar, die tatsächlich ''etwas mehr Sicherheit” bietet. Soweit mit der vorl

iegenden Datenbasis erkennbar, wird diese Option überwiegend zielkonform genutzt. Ehemalige Arbeitslose greifen deutlich häufiger auf die Versicherungsmöglichkeit zurück als Existenzgründer, die aus anderen Situationen in die Selbstständigkeit starten. Gleichwohl finden sich bislang allenfalls in Ansätzen Hinweise auf eine adverse (Selbst-)Selektion der Versicherungsnehmer. Betrachtet man vormals arbeitslose, vor allem von ''Unemployment Push'' getriebene Gründer als eher gefährdet, so erfüllt die Weiterversicherung damit durchaus ihre intendierte Schutzfunktion. Wenn aber nach der Startphase der volle Beitragssatz fällig wird, werden die ''kalten'' Kündigungen wohl zunehmen. Umgekehrt werden dann eher diejenigen noch länger in der freiwilligen Weiterversicherung verbleiben, die einen entsprechenden Schutz weiterhin benötigen oder dies zumindest glauben

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