Beitragszahlung bei Minijobs

Beitragszahlung bei Minijobs

Für Minijobber hat der Arbeitgeber in der Regel Abgaben zur Renten- und Krankenversicherung, Umlagen

und gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.

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Gewerbliche Minijobs Informationen zur Beitragszahlung Beitragsnachweis. Einzelbeitragsnachweis. Dauerbeitragsnachweis. Übermittlung des Beitragsnachweises. Fälligkeit / Nachträgliche Beitragskorrekturen. Beitragszahlung. Für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der MinijobZentrale hat der Arbeitgeber Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise zu übermitteln. Folgendes ist dabei zu beachten: Beitragsnachweis Die Abgaben für Minijobber werden am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats fällig. Mit dem Beitragsnachweis weist der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach. Der Beitragsnachweis ist rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge an die MinijobZentrale zu übermitteln. Beiträge, die nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, werden geschätzt. Für Minijobber und versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind getrennte Beitragsnachweise zu übermitteln. Der Beitragsnachweis für Minijobber enthält neben den Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung auch Angaben über die Höhe der zu zahlenden Umlagebeträge und der einheitlichen Pauschsteuer. Zu den Umlagebeträgen gehören die Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit (Umlage 1) und Mutterschaft (Umlage 2) sowie die Insolvenzgeldumlage. Einzelbeitragsnachweis Ändert sich das Arbeitsentgelt des Minijobbers monatlich, ist das Einzelbeitragsnachweisverfahren anzuwenden. Hierbei ist für jeden Monat zu den Fälligkeitsterminen ein neuer Beitragsnachweis zu übermitteln. Dauerbeitragsnachweis Sind die Arbeitsentgelte des Minijobbers monatlich gleich, bietet sich das Dauerbeitragsnachweisverfahren an. Der Dauerbeitragsnachweis wird jeweils mit der gleichen Abgabenhöhe für die nachfolgenden Monate automatisch fortgeschrieben. Ändert sich das Arbeitsentgelt des Minijobbers, ist ein neuer Dauerbeitragsnachweis zu übermitteln. Übermittlung des Beitragsnachweises Meldungen und Beitragsnachweise dürfen grundsätzlich nur durch Datenübertragung übermittelt werden. Hierfür stehen folgende Programme zur Verfügung: sv.net steht für Sozialversicherung im Internet und wird über die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH - ITSG zur Verfügung gestellt. Das Programm ist eine elektronische Ausfüllhilfe und ermöglicht das unkomplizierte Erstellen und die maschinelle Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen. Das Programm ist für viele Arbeitgeber kostenlos und insbesondere für Kleinbetriebe geeignet. Zum Schutz der Informationen werden die Daten während der Übertragung verschlüsselt - und zwar entsprechend den Informationen zur Beitragszahlung Anforderungen, die für den verschlüsselten Datenaustausch mit den Einzugsstellen gelten. Das Programm steht in zwei Varianten zur Verfügung: Als browserbasierte Web-Anwendung, die keinerlei Daten zwischenspeichern kann (sv.net online bzw. standard) und die komfortablere Variante als pc-basiertes sv.net classic bzw. comfort, mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu speichern. Für beide Varianten des Programms ist eine Registrierung bei der ITSG notwendig. Das Programm und die Registrierung sind für viele Arbeitgeber kostenlos. Andere Programme Sofern bisher ein von der ITSG systemgeprüftes und zertifiziertes Meldeprogramm eingesetzt wurde, kann dieses auch weiterhin genutzt werden. Für die Systemuntersuchung der Abrechnungsprogramme ist die ITSG zuständig. Eine Aufstellung der bereits systemgeprüften Programme sind im Internet unter gkv-ag.de zu finden. Fälligkeit / Nachträgliche Beitragskorrekturen Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen. Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung

im Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Die Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld für den letzten Entgeltabrechnungsraum ist daher auf die Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt zu beschränken. Die Beiträge für die im laufenden Entgeltabrechnungszeitraum zu gewährenden Einmalzahlungen sind hingegen im Wege der Schätzung in voraussichtlicher Höhe zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. Der Beitragsnachweis ist der Minijob-Zentrale rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Daten zur Übermittlung der Beitragsnachweise und zur Fälligkeit der Beiträge entnehmen Sie bitte der Tabelle zu den Fälligkeits- und Übermittlungsterminen. Der späteste Termin zur Übermittlung eines Beitragsnachweises kann somit auch auf einen Sonnoder Feiertag fallen. Sie können den Beitragsnachweis jedoch auch früher z.B. an einem davor liegenden Werktag - übermitteln. Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag): Informationen zur Beitragszahlung Beitragszahlung Die einfachste und bequemste Art, die Beiträge zu zahlen, ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Mit dem Lastschrifteinzug wird gewährleistet, dass die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstag dem Beitragskonto gutgeschrieben werden. So ist sichergestellt, dass keine Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Damit die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden, benötigt die Minijob-Zentrale ein unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat. Dieses ist auf der Internetseite minijobzentrale.de im Download-Center unter Formulare und Anträge zu finden. Alternativ können die Beiträge natürlich auch auf eines der folgenden Konten überwiesen werden: Wie werden Arbeitnehmer angemeldet, welche Beiträge sind zu zahlen? Alle Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten Sie im Internet unter minijob-zentrale.de. Dort können Sie auch den Newsletter der Minijob-Zentrale abonnieren. Der Newsletter informiert bei Neuerungen und aktuellen Entwicklungen rund um die Minijobs. Oder rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Thema Minijob

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