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Gemäß § 3 (1) EFZG hat auch der Arbeitnehmer, der auf Provisionsbasis arbeitet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung...
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Textauszug
Provisionszahlung ohne Arbeitsleistung Gemäß § 3 (1) EFZG hat auch der Arbeitnehmer, der auf Provisionsbasis arbeitet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von 6 Wochen. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf das volle ihm zustehende Arbeitsentgelt. Für die Feststellung der Höhe gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip, d.h. der Arbeitnehmer hat einen Anspruch in Höhe der Bezüge, die er ohne die Krankheit erzielt hätte. In Bezug auf die Provision hat dieser Grundsatz zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer nicht nur Grundgehalt erhält, sondern auch die Provisionen, die er ohne die Fehlzeit hätte erzielen können. Da nicht genau feststellbar ist, in welcher Höhe der Provisionsanspruch entstanden wäre, muss die Vergütung im vorangegangenen Zeitraum zugrunde gelegt und der fiktive Betrag mittels Schätzung eruiert werden. Nach § 2 (1) EFZG hat der Arbeitnehmer an gesetzlichen Wochenfeiertagen Anspruch auf Vergütung des Provisionsausfalls. Die Höhe des Anspruchs wird dadurch ermittelt, dass auf den Betrag abgestellt wird, den der Arbeitnehmer hypothetisch an diesem Tag verdient hätte. Maßgeblich ist hierbei wiederum der zurückliegende Zeitraum. So hat die Rechtsprechung in einem Fall entschieden, dass sich die Vergütung auf 1/25 des monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate vor dem Feiertag beläuft und dabei die einschlägige Tarifregelung heranzuziehen sei. Der § 11 BUrlG bestimmt, dass für die Berechnung des Urlaubsentgelts die Vergütung der letzten 13 Wochen heranzuziehen ist. Unerheblich ist dabei, ob die Provision allein das Gehalt ausmacht oder neben einer Grundvergütung gezahlt wird. Auch im Falle des Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3, 4 und 6 (1) MuSchG hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zahlung des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen. Provisionszahlungen, die vor Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit entstanden, aber erst währenddessen fällig werden, werden dem Anspruch hinzugerechnet...