Fahrradkuriere haben Anspruch auf Smartphone und Fahrrad
Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,
haben Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber die für die Ausübung ihrer Tätigkeit
essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Zu stellen sind insbesondere ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Mobiltelefon.
Zwar kann der Arbeitgeber von diesem Grundsatz abweichende vertragliche Regelungen treffen,
aber diese sind nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung
des eigenen Fahrrads und des eigenen Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensation gewährt wird
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021, Az. 5 AZR 334/21).
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