Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende März 2023 möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung
zur telefonischen Krankschreibung bis 31.03.2023 verlängert.
Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30.11.2022 ausgelaufen.
Was gilt konkret?
Patienten, die an (leichten) Atemwegserkrankungen leiden,
können sich telefonisch für bis zu sieben Tage arbeitsunfähig schreiben lassen.
Der Hausarzt muss persönlich mit dem Patienten telefonieren, um den jeweiligen Zustand beurteilen zu können.
Hat sich der Zustand nach der ersten Krankschreibung nicht verbessert,
kann eine weitere telefonische Krankschreibung für nochmals längstens sieben Tage erfolgen.
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