Anrechnung von Trinkgeld beim Jobcenter
Wer als Servicekraft in der Gastronomie arbeitet und seinen Lohn mit Arbeitslosengeld 2 (''Hartz IV'') ergänzt,
muss sich Trinkgelder nicht komplett anrechnen lassen.
Als persönliche Zuwendung mindert das Trinkgeld die Leistungshöhe erst,
wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit ca 44,60 Euro) monatlich übersteigt.
So das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 13.07.2022 (Aktenzeichen B 7/14 AS 75/20 R).
Der Fall
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin ergänzt ihr Erwerbseinkommen mit Arbeitslosengeld 2 (''Hartz IV'').
Aus dieser Tätigkeit bezieht sie neben ihrem Lohn Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich.
Jobcenter und Landessozialgericht (LSG) wollten diese Einnahme voll auf die Aufstockungsleistung anrechnen.
Die Gerichtsentscheidung
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden,
dass Trinkgelder erst ab einem Betrag von 44,60 Euro auf die Ergänzungsleistung anrechenbar ist.
Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen,
handele es sich bei dem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen.
Das Trinkgeld sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen,
ohne dass dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht.
Hieraus folge, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist,
wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Nach Auffassung des BSG Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2
auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken,
wenn es 10 Prozent des Regelbedarfs - das wären derzeit ca. 44,60 Euro - übersteigt.
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