Förderung der beruflichen Weiterbildung
Sie interessieren sich für eine berufliche Weiterbildung und wollen sich
über eine Förderung durch die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter informieren?
Eine berufliche Weiterbildung soll Ihre Vermittlungschancen deutlich verbessern.
Bei der Förderung beruflicher Weiterbildung werden Ihre Fähigkeiten, Ihr bisheriger beruflicher Werdegang und Vorkenntnisse
und Ihre persönlichen Voraussetzungen wie Eignung und Mobilität berücksichtigt.
Nach diesen Faktoren entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter nach ausführlicher Beratung,
ob Sie zur beruflichen Eingliederung eine Qualifizierung benötigen.
Hierbei kommt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und Ihrer Mobilitätsbereitschaft eine hohe Bedeutung zu.
Die Notwendigkeit der Weiterbildung kann zur Beendigung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit anerkannt werden.
Ziel ist Ihre dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.
Beratung
Zur Feststellung, ob Sie eine berufliche Weiterbildung benötigen, ist es unbedingt erforderlich,
dass möglichst frühzeitig eine Beratung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter erfolgt.
Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter.
Im Rahmen dieser Beratung werden Ihre Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung besprochen
und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung geklärt.
Zur Feststellung der Eignungsvoraussetzungen kann gegebenenfalls ein zusätzlicher Termin
beim Ärztlichen Dienst oder berufspsychologischen Service notwendig sein.
Bildungsgutschein
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhalten Sie einen Bildungsgutschein,
mit dem Ihnen die Übernahme der Weiterbildungskosten
und gegebenenfalls die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zugesichert wird.
Der Bildungsgutschein gilt zeitlich befristet. Er kann auf eine bestimmte Region beschränkt werden.
Im Bildungsgutschein ist immer ein bestimmtes Bildungsziel angegeben.
Während der Gültigkeitsdauer des Bildungsgutscheines können Sie
eine dem Bildungsgutschein entsprechende zugelassene Maßnahme auswählen.
Die Maßnahmen finden Sie auf der Seite www.arbeitsagentur.de im KURSNET (Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung).
Die für den ausgewählten Träger bestimmte Ausfertigung des Bildungsgutscheins,
mit der der Träger Ihre Aufnahme in die Maßnahme bestätigt, muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes
und vor dem Beginn Ihrer Teilnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter eingereicht werden.
Damit Ihnen die zustehenden Leistungen zeitnah bewilligt werden können, sollten Sie die erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig vor Beginn der Teilnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einreichen.
Weiterbildungen im Auftrag von Agenturen für Arbeit und Jobcentern
Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es auch die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme.
Hier führt ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durch.
Anstelle des Bildungsgutscheins, bei dem Sie den Bildungsträger selbst aussuchen können,
erhalten Sie ein Angebot zur Teilnahme an einer konkreten Weiterbildung.
Zulassung des Trägers und der Maßnahme
Der Maßnahmeträger und die angestrebte Maßnahme müssen für die Weiterbildungsförderung
von einer fachkundigen Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zugelassen sein.
Hierüber informiert Sie der Bildungsträger oder die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET.
Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
Auch einen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss
können Sie in einer beruflichen Weiterbildung erwerben.
Die Förderung des Hauptschulabschlusses erfolgt in der Regel
in Kombination mit einer zuvor individuell festgelegten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme.
Erwerb von Grundkompetenzen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen,
können zur Vorbereitung auf eine Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt,
Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen
in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten.
Umschulungsbegleitende Hilfen
Umschulungsbegleitende Hilfen werden in Verbindung mit betrieblichen Einzelumschulungen gefördert.
Eine betriebliche Einzelumschulung findet wie die duale Berufsausbildung in einem Betrieb statt.
Sie ist erwachsenengerecht um ein Drittel gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung verkürzt.
Umschulungsbegleitende Hilfen umfassen z.B. Nachhilfeunterricht für Berufsschulfächer, Nachbereitung von Lernstoff.
Wahl des passenden Lehrgangs
Wenn es um Ihre berufliche Weiterentwicklung geht, nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten von www.arbeitsagentur.de.
Sie finden im Onlineangebot der Bundesagentur für Arbeit Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
in Ihrem gewählten Beruf und eine Reihe von weiteren Recherchemöglichkeiten.
Die berufskundlichen Informationen zu Arbeitsmarktchancen, Weiterbildungsmöglichkeiten
und entsprechenden Angeboten werden Ihnen übersichtlich und strukturiert dargestellt.
Neben einem Überblick zur Weiterbildung finden Sie auch die Themen Berufswechsel, Aufstieg und Wiedereinstieg.
Zudem können Sie für ausgewählte Berufe eine Selbsteinschätzung in Form eines BERUFECHECK durchführen.
Bevor Sie sich zu einem Lehrgang anmelden, vergewissern Sie sich bitte beim Bildungsträger,
ob der von Ihnen ausgewählte Lehrgang nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen ist
und mit dem im Bildungsgutschein festgelegten Bildungsziel und den Qualifizierungsinhalten übereinstimmt.
Nur für diese Lehrgänge können Sie Ihren Bildungsgutschein einlösen.
Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter.
Der Eintritt in die Weiterbildung und die Vorlage des Bildungsgutscheines
bei Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes erfolgen.
Ansonsten verfällt der Bildungsgutschein und Sie müssten die Ausstellung eines neuen Bildungsgutscheines beantragen.
Der Bildungsgutschein bietet Ihnen die Möglichkeit,
einen Lehrgang in der Regel im Tagespendelbereich Ihres Wohnortes auszuwählen.
Der Tagespendelbereich ist die Region,
die im Rahmen der zumutbaren Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Bei einer täglichen Unterrichtszeit von mehr als sechs Stunden
sind für die Hin- und Rückfahrt insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden zumutbar.
Liegt die tägliche Unterrichtszeit unter sechs Stunden, verringert sich die zumutbare Pendelzeit auf insgesamt zwei Stunden.
Erfragen Sie beim Bildungsträger, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Besuch
des zuletzt durchgeführten Lehrgangs eine Arbeit gefunden haben.
Erkundigen Sie sich beim Bildungsträger, wie er Sie bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützt.
Lassen Sie sich vom Bildungsträger die Räumlichkeiten und die technische Ausstattung zeigen.
Erkundigen Sie sich nach Lernformen.
Findet der Unterricht ausschließlich in Präsenzunterricht statt oder gibt es auch Online-Lernphasen?
Erfragen Sie, welche Qualifikationen das Lehrpersonal hat.
Wenn Sie Deutsch als Zweitsprache gelernt haben,
erkundigen Sie sich, wie das Lehrpersonal darauf eingehen kann.
Viele Bildungsträger bieten die Möglichkeit zu einer kostenlosen ''Schnupperstunde'' oder einen ''Tag der offenen Tür'' an.
Nutzen Sie dieses Angebot unbedingt.
Oft ist während eines Lehrgangs ein Praktikum vorgesehen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz sollten Sie selbst mit aktiv werden.
Ihre Initiative ist oft der erste Schritt zum neuen Arbeitsplatz!
Weiterbildungskosten
Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten,
Kosten für eine gegebenenfalls notwendige Eignungsfeststellung, Fahrkosten,
Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Weiterbildungsprämie
Bei Weiterbildungen, die vor Ablauf des 31.12.2023 beginnen und zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen
mit mindestens zweijähriger Dauer führen, können Sie eine Weiterbildungsprämie erhalten.
Diese beträgt für erfolgreiche Zwischenprüfungen bei Umschulungen 1000 Euro.
Voraussetzung ist, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.
Die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung
bei Umschulungen bzw. der Externen/Nichtschülerprüfung beträgt 1500 Euro.
Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter einen Nachweis der prüfenden Stelle
über das erfolgreiche Bestehen einer Zwischen oder Abschlussprüfung vorlegen (z.B. Kopie des Zeugnisses).
Leistungen zum Lebensunterhalt
Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt,
so lange die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vorliegen.
Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung.
Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die Anspruchsdauer
für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.
Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt ganz,
wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Anspruchsdauer 30 Tage oder weniger beträgt.
Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht,
unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer.
Damit ist sichergestellt, dass nach Ende der Weiterbildung bei weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit
noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage besteht.
Bestand bereits zu Beginn der Weiterbildung nur ein Restanspruch von weniger als 30 Tagen,
kann höchstens dieser Restanspruch geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich bereits im Leistungsbezug beim Jobcenter befinden, gelten die Regeln der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Anrechnung von Einkommen
Üben Sie während der Maßnahme eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit
oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger aus,
wird das hieraus erzielte Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Erhalten Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld Arbeitsentgelt, Vergütungen oder andere für Ihren Lebensunterhalt
bestimmte Zuwendungen von Ihrem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme gilt Folgendes:
Nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich wird die Leistung angerechnet.
Im Leistungsbezug beim Jobcenter werden alle Zuwendungen angerechnet.
Krankenversicherung, Pflegeversicherung
Während Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen,
sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Kranken- und Pflegeversicherung wird von der Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie Mitglied sind.
Die Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge für Pflichtversicherte
werden in voller Höhe von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter bzw. dem Träger der Grundsicherung getragen.
Rentenversicherung
Beziehen Sie Arbeitslosengeld, dann sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ihre Agentur für Arbeit zahlt für die Zeit Ihres Bezuges von Arbeitslosengeld die Pflichtbeiträge.
Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II wird durch Ihr Jobcenter
an die Rentenversicherung übermittelt, welche prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.
Unfallversicherung
Als Teilnehmerin/Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung sind Sie
während der fest gesetzten Zeiten der praktischen und theoretischen Unterweisung
einschließlich des Weges von Ihrer Wohnung zur Schulungsstätte und zurück gegen Unfall versichert.
Träger der Unfallversicherung ist in diesen Fällen die Berufsgenossenschaft,
bei der der Träger der beruflichen Bildungsmaßnahme (Bildungsstätte, Betrieb usw.) Mitglied ist.
Bescheid
Die Entscheidung über von Ihnen beantragten Weiterbildungskosten
teilt Ihnen die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter mit einem schriftlichen Bescheid mit.
Widerspruch gegen Entscheidungen
Sollten Sie mit einem schriftlichen Bescheid der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenter nicht einverstanden sein,
können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.
Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung tun.
Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden,
so erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können.
Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage zu erheben ist,
können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die mit dem Widerspruchsbescheid erteilt wird.
Auskunftspflichten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden
oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter
oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme
sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zu einer Qualitätsprüfung benötigt werden
und eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen.
Mitwirkungspflichten
Bereits wenn Sie die Leistung beantragt haben oder beziehen, müssen Sie alle Tatsachen angeben,
die im Antrag abgefragt werden, also für die Bewilligung erheblich sind.
Wenn Sie Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter unaufgefordert
und unverzüglich (gegebenenfalls telefonisch) alle Änderungen mitzuteilen,
die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können.
Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist.
Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen (Fehlzeiten),
nimmt Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung entgegen.
Mitteilungen an andere Stellen (z.B. an die Krankenkasse, Meldebehörden) genügen nicht.
Ob eine Änderung für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Unterrichten Sie diese deshalb auch in Zweifelsfällen.
Erstattungspflicht
Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen,
soweit die den Leistungszahlungen zugrunde liegende Bewilligung zurückgenommen bzw. aufgehoben wird
oder Leistungen ohne Bewilligung gezahlt werden.
Erstattungspflicht besteht dabei in dem Umfang, in dem die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung erfolgt.
Zusätzlich zu der erhaltenen Leistung sind die von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter
darauf entrichteten Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung zu ersetzen. Das sind ca. 35% der Leistung.
Wenn Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht (unverzüglich) mitteilen,
müssen Sie mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen.
Die Agentur für Arbeit prüft gegebenenfalls. auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.
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