Jobcenter muss Reparatur der Brille bezahlen

Jobcenter muss Reparatur der Brille bezahlen

Brillenträger kennen das Problem von gebrochenen Gläsern oder verzogenen Gestellen

an der Brille und die Reparatur beim Optiker ganz schön teuer werden.

Ist man hilfebedürftig und bezieht Bürgergeld nach dem SGB II,

können Leistungsbezieher sich die Kosten für die Reparatur vom Jobcenter erstatten lassen.

Hintergrund ist, dass es sich bei der Brille um ein therapeutisches Gerät handelt

(wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.10.2017, Az.: B 14 AS 4/17 R) festgestellt hatte.

Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

Da es sich bei der Brille um ein therapeutisches Gerät handelt,

sind Reparaturen an diesen nicht vom Regelsatz beim Bürgergeld erfasst.

An dieser Stelle greift eine abweichende Erbringung von Leistungen (Sonderbedarf) nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II,

der einen zusätzlichen Bedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten vorsieht.

Ausdrücklich ist ein zusätzlicher Bedarf für die Brille nur vorgesehen, sofern sie repariert werden muss,

beispielsweise Austausch von gebrochenen Gläsern oder Instandsetzung des Gestells.

Ist die Brille irreparabel oder geht verloren, werden für die Ersatzbeschaffung

einer neuen Brille keine abweichenden Leistungen erbracht.

Dies müssen Bürgergeld Bedürftige über die Krankenkasse abrechnen bzw. Zuzahlungen aus dem Regelsatz finanzieren.

Kostenerstattung für Brillenreparatur beantragen

Für den Antrag auf Kostenerstattung der Brillenreparatur muss ein Kostenvoranschlag vom Optiker vorliegen,

der dem Antrag an das Jobcenter beigefügt wird.

Wichtig ist, dass die Reparatur erst in Auftrag gegeben wird, wenn der Antrag bereits beim Jobcenter vorliegt.

Diese Reihenfolge muss zwingend eingehalten werden,

da Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 SGB II nicht rückwirkend erbracht werden.

Es wird empfohlen, auch wegen des Nachweises, entweder den Antrag persönlich gegen Quittung beim Jobcenter vorzulegen

oder, sofern für das zuständige Jobcenter verfügbar, das Online-Postfach von jobcenter.digital zu nutzen.

Alternativ könnte auch ein Fax genutzt und das Faxprotokoll ausgedruckt werden.

Beim Jobcenter sitzen keine Gutachter für Brillen und Sehhilfen,

so dass eine Kopie des Kostenvoranschlags des Optikers als Nachweis zum Antrag reicht.

Bürgergeld Bedürftige müssen dem Antrag keine Fotos als Beweis beilegen.

Formulierungshilfe

Für den Antrag auf Reparatur gibt es keine Formblätter von den Jobcentern,

so dass Hilfebedürftige diese frei gestalten können. Beispiele wären:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Übernahme der Reparaturkosten für meine Brille gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

mit Verweis auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II Rz.: 24.24

sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Az.: B 14 AS 4/17 R vom 25.10.2017.

Einen Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Reparaturkosten füge ich anbei.

Da ich ohne Sehhilfe sowohl im Alltag als auch bei meinen Bemühungen zur Arbeitsaufnahme sehr eingeschränkt bin,

bitte ich um kurzfristige Bearbeitung meines Antrags.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Hinweis

Das Jobcenter hat nach dem Gesetz sechs Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden,

was bei einer notwendigen Sehhilfe im Alltag natürlich nicht praktikabel ist.

Daher muss man die Entscheidung über den Antrag des Jobcenters nicht abwarten sondern kann,

da regelmäßig Eile geboten ist, die Reparatur der Brille bereits in Auftrag geben,

wenn der Antrag auf Kostenerstattung samt Kostenvoranschlag im Vorfeld beim Jobcenter eingegangen ist.

Quelle

Buergergeld.org

Datum der Aktualisierung

26.10.2024

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Neuigkeit? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Neuigkeit informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere News-Beiträge zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber