Sonstige Infos und Hinweise

Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vor her, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Sie können sich online, persönlich, telefonisch oder schriftlich arbeitsuchend melden. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit. Bei einem betrieblichen oder schulischen Ausbildungsverhältnis gilt die Pflicht zur Meldung nicht.
Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem Sie sich online im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Um Beschäftigungslosigkeit nicht eintreten zu lassen oder zu beenden, sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit müssen Sie Ihre Eigenbemühungen nachweisen.
Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Ihre Agentur für Arbeit ist berechtigt, Sie zur persönlichen Meldung aufzufordern, weitere Auskünfte einzuholen sowie Sachverhalte zu ermitteln. Hierzu gehört auch die Veranlassung ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen.
Mit der Arbeitsuchendmeldung zeigen Sie der Agentur für Arbeit an, dass Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und wegen drohender Arbeitslosigkeit nach Arbeit suchen. Damit kann die Agentur für Arbeit für Sie vermittlerisch tätig werden und unter Umständen Ihre Arbeitslosigkeit vermeiden oder verkürzen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung eingeführt.
Von der Arbeitsuchendmeldung ist die Arbeitslosmeldung zu unterscheiden. Mit der Arbeitslosmeldung zeigen Sie an, dass die Arbeitslosigkeit eingetreten ist oder in Kürze eintreten wird. Die Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wegen unterschiedlicher gesetzlicher Fristen für die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung kann für die Arbeitslosmeldung eine weitere persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit erforderlich werden. Alternativ zur persönlichen Arbeitslosmeldung können Sie sich auch online im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Mit Ihrer Arbeitslosmeldung haben Sie bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Arbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie, neben den genannten Anspruchsvoraussetzungen, auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis (kann z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen), gestanden haben.
Einkommen, das Sie aus einer Nebenbeschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder als mithelfende/r Familienangehörige/r (Erwerbstätigkeit) zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, wird nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn es den Freibetrag von 165 Euro monatlich übersteigt. Auch bei einer Erwerbstätigkeit müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen und den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nachkommen.
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben.
Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.
Der zusätzliche Freibetrag wird auch eingeräumt, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate selbständig oder als mithelfende/r Familienangehörige/r unter 15 Stunden wöchentlich tätig waren.
Wenn Sie der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mitteilen, dass Sie umziehen, haben Sie ab dem Umzugstag bis zur Meldung Ihres Umzuges keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sind somit unter Umständen auch nicht kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert. Bereits gezahltes Arbeitslosengeld müssen Sie erstatten; darauf entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen Sie ersetzen. Diese Nachteile können Sie vermeiden, indem Sie der Agentur für Arbeit Ihren Umzug rechtzeitig mitteilen.
Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld und dem Bürgergeld-Bonus werden neue finanzielle Anreize für Weiterbildung eingeführt.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Wer erwerbsfähig ist den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld.
Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, benötigt das Jobcenter Informationen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Leben Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern.

Steuerliche Folgen des Arbeitslosengeldbezuges

Steuerliche Folgen des Arbeitslosengeldbezuges

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist steuerfrei.

Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

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Was muss man tun, wenn Arbeitslosigkeit droht?

Was muss man tun, wenn Arbeitslosigkeit droht?

Spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses

müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

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Essen in der Arbeit

Essen in der Arbeit

Schnelles, günstiges und immer häufiger auch gesundes Essen ist ein wichtiger Benefit.

Es gibt viele Ideen, die fehlende Kantine wettzumachen.

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Darlehen beim Jobcenter beantragen

Darlehen beim Jobcenter beantragen

Vielen Betroffenen bleibt in einer Notsituation wie einer drohenden Stromsperre oft nur die Bitte

um ein Darlehen beim Jobcenter. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie

mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Wollen Unternehmen und Einrichtungen Fotos von ihren Mitarbeitenden veröffentlichen,

müssen sie rechtzeitig den Datenschutz mit bedenken.

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Jobcenter muss Reparatur der Brille bezahlen

Jobcenter muss Reparatur der Brille bezahlen

Ist man hilfebedürftig und bezieht Bürgergeld nach dem SGB II,

können Leistungsbezieher sich die Kosten für die Reparatur vom Jobcenter erstatten lassen.

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Insolvenzgeld und Insolvenzgeldumlage

Insolvenzgeld und Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich noch nicht beglichener Lohnansprüche von Arbeitnehmern

im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers.

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Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung

Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld

als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

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