Kinder im Steuerrecht

Kinder im Steuerrecht

Diese Broschüre stellt die bestehende Rechtslage übersichtlich dar

und soll helfen, sich in den komplexen Steuervorschriften zurechtzufinden.

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Kinder im Steuerrecht Kindergeld und weitere steuerliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Kindern Kinder sind die Zukunft - unsere und die unseres Landes. Was zum einen große Freude bereitet, bedeutet auf der anderen Seite auch enorme Verantwortung. Diese Verantwortung ist zum Teil mit nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden. Der Staat jedoch unterstützt Familien mit zahlreichen Leistungen und auch das deutsche Steuerrecht sieht Vergünstigungen vor, mit denen Eltern finanziell entlastet werden können. Darüber, liebe Eltern, informiert Sie dieser Ratgeber. Das vorliegende Heft bietet Ihnen eine Fülle von Tipps und Hinweisen über die steuerlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Kindern. Mit diesem Wissen gehen Ihnen staatliche Leistungen für Ihre Kinder nicht verloren. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen neben den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch die Finanzämter zur Verfügung. Sie erreichen das Info-Telefon der Finanzämter von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 0351-7999 7888. 2. Das Kindergeld 2.1 Wer hat Anspruch auf Kindergeld? 2.2 Für welche Kinder wird grundsätzlich Kindergeld gezahlt? 2.3 Welche Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein? 2.4 In welchen Fällen liegt eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vor? 2.5 Wie hoch ist das Kindergeld? 2.6 Wer erhält das Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind? 2.7 Welche Leistungen schließen die Zahlung von Kindergeld ganz oder teilweise aus? 2.8 Wo und wie muss ich das Kindergeld beantragen? Gibt es hierfür eine bestimmte Frist? 14 2.9 Welche Nachweise muss ich vorlegen? 2.10 Wer zahlt das Kindergeld aus und wann? 2.10.1 Auszahlung durch die Familienkasse 2.10.2 Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes 2.11 Welche Veränderungen muss ich der Familienkasse mitteilen? 3. Die Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuererklärung 3.1 Freibeträge für Kinder 3.1.1 Für welche Kinder werden die Freibeträge grundsätzlich gewährt? 3.1.2 Wie hoch sind die Freibeträge? 3.2Kinderbetreuungskosten 3.2.1Allgemeines 3.2.2 Für welche Kinder können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden? 3.2.3 Welche Betreuungsleistungen sind begünstigt? 3.2.4 In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden? 3.3 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 3.3.1 Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende? 3.3.2 Wie hoch ist der Entlastungsbetrag? 3.3.3 Wie wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt? 3.4 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes 3.4.1 Für welche Kinder wird der Freibetrag gewährt? 3.4.2 Wie hoch ist der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes? 3.5Schulgeld 4. Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug/Ermäßigungsverfahren 4.1Allgemeines 4.2 Welche kindbedingten Freibeträge können beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden? Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für dessen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch das Kindergeld Abschnitt 2) oder durch die Freibeträge für Kinder Nr. 3.1) bewirkt (sog. Familienleistungsausgleich). Im laufenden Jahr wird ausschließlich Kindergeld gezahlt - und zwar monatlich. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen - gleichzeitig wird die sich ergebende Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht. Zur Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden jedoch stets die steuerlichen Freibeträge für Kinder 2.Das Kindergeld 2.1 Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Deutsche erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen vom Einkommen abgezogen. Deshalb sind diese als Lohnsteuerabzugsmerkmale auch beim Lohnsteuerabzug von Bedeutung. Alleinerziehende, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Nr. 3.3) geltend machen. Dieser Betrag ist ab 2015 nach der Zahl der im Haushalt des Alleinerziehenden lebenden Kinder gestaffelt. Darüber hinaus wird für volljährige, sich in Ausbildung befindliche Kinder ein Freibetrag zur Ab

geltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung Nr. 3.4) gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Außerdem können für Kinder unter 14 Jahren und für behinderte Kinder Kinderbetreuungskosten Nr. 3.2) steuerlich berücksichtigt werden. Wirtschaftsraums, deren Rechtstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischen staatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten. Nähere Auskünfte dazu erteilt die zuständige Familienkasse. 2.2 Für welche Kinder wird grundsätzlich Kindergeld gezahlt? Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums leben. Als Kinder werden berücksichtigt: im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder) Kinder des Ehegatten/Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat Pflegekinder, mit denen der Kindergeldberechtigte durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. 2.3 Welche Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein? Kinder bis 18 Jahre Bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Beispiel: Ein Kind hat am 1. April seinen 18. Geburtstag. Es vollendet also mit Ablauf des 31. März sein 18. Lebensjahr. Kindergeld kann deshalb ab April nicht mehr gewährt werden, es sei denn, es liegen die nachfolgend genannten Voraussetzungen vor. Kinder ab 18 Jahre Bei über 18 Jahre alten Kindern setzt die Berücksichtigung voraus, dass einer der unten aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird ab dem Folgemonat die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind zunächst automatisch eingestellt. Eine Weiterzahlung erfolgt nur dann, wenn der Familienkasse schriftlich mitgeteilt wird (Neuantrag), dass bei diesem Kind die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen (z.B. Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung) vorgelegt werden. Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur einen sog. Ein-Euro-Job bzw. einen Minijob ausüben und bei einer inländischen Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Arbeitsuchende gemeldet sind. Für den Nachweis, dass ein Kind als Arbeit suchend gemeldet ist, erteilt die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das zuständige Jobcenter eine Bescheinigung. Ein Kind, das in einem anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitssuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebens--jahres werden berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung für einen Beruf zählt neben berufsbezogenen Ausbildungsverhältnissen auch die Schulausbildung, der Besuch von Fach- und Hochschulen oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Zur Berufsausbildung gehört auch die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Auch Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildun

gsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden (z.B. bei Besuch eines Colleges oder einer Universität). Bei Au-pair-Verhältnissen setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst. Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch für Unterbrechungszeiten wegen der Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z.B. Elternzeit). Die Kindergeldzahlung endet mit Ablauf des Schuljahres bzw. mit dem Monat, in dem die schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung noch immatrikuliert bleibt. Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Berufsausbildung Kindergeld gezahlt, wenn sie den gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt und sie diesen Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten haben. Die Berücksichtigung erfolgt längstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes bzw. der Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, des europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes, eines Freiwilligendienstes aller Generationen oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes. Wie bei Kindern in Berufsausbildung wird auch hier das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus weitergezahlt, wenn das Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet hat und dieser Dienst vor dem 1. Juli 2011 angetreten wurde. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können Ausbildungsplätze sind neben betrieblichen und überbetrieblichen auch solche an Fach- und Hochschulen. Die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolglos verlaufen ist und dies anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Bewerbungsschreiben, Zwischennachrichten, Absagen, Bestätigung der Berufsberatung der Agentur für Arbeit) glaubhaft gemacht wird. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen europäischen oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst ableisten Ein freiwilliges soziales Jahr bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Behinderte Kinder Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. In Betracht kommen insbesondere Kinder, deren Schwerbehinderung festgestellt ist oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen. Die Behinderung des Kindes muss ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein. Aus Vereinfachungsgründen ist hiervon grundsätzlich auszugehen, wenn bei einem Kind der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände (z.B. Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus) hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann auch angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal H (hilflos) eingetragen ist oder wenn gegenüber dem Kind eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt worden ist. Dem Merkzeichen H steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI gleich. Für die Frage, ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist zu prüfen, ob die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Deckung des gesamten notwendigen Lebensbedar

fs ausreichen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Kindes sind alle steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - d.h. Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge (ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags), alle steuerfreien Einnahmen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG) sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuererstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung) zu berücksichtigen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern (z.B. Steuernachzahlungen an das Finanzamt) sowie unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung bzw. zu einer Pflegepflichtversicherung oder gesetzliche Sozialabgaben des Arbeitnehmers. Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln. Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund hohen verfügbaren Einkommens in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Als Grundbedarf ist ein Betrag in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages von aktuell 8.472 Euro (ab 2016: 8.652 Euro) anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und die Leistungen Dritter den Betrag von 8.472 Euro (bzw. ab 2016: 8.652 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Leistungen, die dem Kind zweckgebunden zufließen (z.B. Pflegegeld bzw. -zulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Blindengeld) bleiben hierbei außer Ansatz. Sofern nach der vorgenannten Berechnung der Grundfreibetrag überschritten wurde, ist eine ausführliche Berechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist der notwendige Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) des Kindes den kindeseigenen Mitteln (verfügbares Nettoeinkommen sowie sämtliche Leistungen Dritter) gegenüberzustellen. Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten und demzufolge nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie erhöhten Wäschebedarf. Ohne Einzelnachweis ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des maßgeblichen Pauschbetrages für behinderte Menschen anzusetzen. Anstelle des Pauschbetrages kann das Pflegegeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, wenn das Kind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält. Gleiches gilt für das Blindengeld. Daneben kann weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, soweit dieser nicht durch den Pauschbetrag erfasst ist (z.B. Arzt- und Arzneikosten, Fahrtkosten). Kindergeld wird für behinderte Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus ohne weitere Altersbegrenzung ausgezahlt. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Eine Ausnahme besteht für Kinder, bei denen vor dem 1. Januar 2007 eine Behinderung eingetreten ist, wegen der sie außerstande sind sich selbst zu unterhalten. Hier gilt noch die Altersgrenze von 27 Jahren nach früherer Rechtslage. 2.4 In welchen Fällen liegt eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vor? Ab dem Kalenderjahr 2012 ist im Familienleistungsausgleich die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Ein über 18 Jahre altes Kind wird nun grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird ein volljähriges Kind nur noch dann berücksichtigt, wenn es weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit befindet, seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen Freiwilligendienst leistet und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet ist (bis 21 Jahre) oder behindert ist, im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht mehr berücksichtigt wird. Die gesetzliche Vermutung gilt als widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kind

es überwiegend beansprucht (schädliche Erwerbstätigkeit). Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind einer auf Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Dies ist der Fall, bei Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen, einer gewerblichen oder einer selbständigen Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung) oder ein Au-Pair-Verhältnis ist keine Erwerbstätigkeit. Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV (z.B. ein sog. Minijob). Ferner steht eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes einer Berücksichtigung des Kindes nicht entgegen. Bei der Grenze von 20 Stunden Wochenarbeitszeit kommt es auf die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit an. Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unerheblich, wenn dadurch während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Eine Berufsausbildung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind zuvor weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen hat. Ein Studium im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule gemäß § 1 Hochschulrahmengesetz handelt (z.B. Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule). Private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht anerkannt werden, sind gleichgestellt. Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. Ein Erststudium liegt dann vor, wenn ihm weder ein abgeschlossenes Studium noch eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorliegen, ist auf den Kalendermonat abzustellen. Es genügt, wenn in dem jeweiligen Monat an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Beispiel: Ein Kind schließt nach dem Abitur zunächst im Jahr 2013 erfolgreich eine Berufsausbildung als Koch ab. Danach entscheidet es sich für ein Studium. Ab dem 3. August 2015 nimmt es unbefristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche auf. Das Kind wird weiterhin für einen Beruf ausgebildet. Da das Studium jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt wird, kann das Kind nur berücksichtigt werden, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Berücksichtigung kann aber für jeden Kalendermonat erfolgen, in dem wenigstens an einem Tag sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (hier insbesondere: keiner Erwerbstätigkeit nachgeht) vorgelegen haben, somit für die Monate Januar bis August 2015. Für die Monate September bis Dezember 2015 besteht kein Anspruch auf Kindergeld. 2.5 Wie hoch ist das Kindergeld? Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt: Im Jahr 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 Euro, für das dritte Kind 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro Ab 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Welches Kind bei einer Person als erstes, zweites bzw. weiteres Kind zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. In der Reihenfolge der Kinder zählen als Zählkinder auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht Nr. 2.6). Beispiel: Herr Schmidt hat aus erster Ehe zwei Kinder, für die jedoch seine geschiedene Ehefrau das Kindergeld erhält. Für die zwei Kinder aus seiner jetzigen Ehe steht ihm das Kindergeld zu. Die zwei Kinder aus seiner ersten Ehe sind sog. Zählkinder, weshalb die aus seiner jetzigen Ehe stammenden Kinder kindergeldrechtlich als drittes und viertes Kind gelten. Herr Schmidt erhält damit 2015 monatlich 413 Euro (194 Euro und 219 Euro). Kinder, für die der Kindergeldanspruch entfällt, zählen in der Reihenfolge nicht mehr mit. 2.6 Wer erhält das Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind? Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird grundsätzlich dem Elternteil gezahlt, d

er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten/ Lebenspartner, von Pflegeeltern oder von Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Ende des Vordrucks Antrag auf Kindergeld verwendet werden, die von dem anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindergeldberechtigten zu unterschreiben ist. Diese Erklärung kann nur schriftlich und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangigen Kindergeldberechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, steht das Kindergeld vorrangig dem Elternteil zu. Dieser kann jedoch auf seinen Vorrang zugunsten eines Großelternteils verzichten. Den Verzicht muss er der Familienkasse schriftlich mitteilen. 2.7 Welche Leistungen schließen die Zahlung von Kindergeld ganz oder teilweise aus? Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn für das Kind ein Anspruch auf folgende Leistungen besteht: Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung (Hinweis: Diese Leistungen werden nur noch in seltenen Ausnahmefällen gewährt.) Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind Leistungen für Kinder von einer zwischenoder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen Nr. 2.5). Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gewährt werden. Hier besteht ggf. ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld. 2.8 Wo und wie muss ich das Kindergeld beantragen? Gibt es hierfür eine bestimmte Frist? Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsvordrucke sind bei der Familienkasse erhältlich. Es besteht die Möglichkeit, die Vordrucke aus dem Internet unter www.familienkasse.de als Dokument herunterzuladen, am Computer auszufüllen und auszudrucken. Der Antrag muss unterschrieben werden. Er kann auch durch einen Bevollmächtigten (z.B. steuerlicher Vertreter) gestellt werden, wenn dem Antrag die Vollmacht beigefügt wird. In erster Linie ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Ortsverzeichnis der Familienkassen bzw. eine Übersicht der Postanschriften sind unter oben genannter Internetadresse eingestellt. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist in der Regel zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Der Antrag auf Kindergeld ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindergeldanspruch vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung verjährt. Über die Entscheidung zu Ihrem Antrag erhalten Sie von der Familienkasse einen schriftlichen Bescheid. Vollendet das Kind das 18. Lebensjahr und liegen nach wie vor die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes vor, müssen diese der Familienkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise angezeigt werden (Neuantrag). Ohne eine derartige Mitteilung wird die Kindergeldzahlung ab dem der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Kalendermonat automatisch eingestellt. 2.9 Welche Nachweise muss ich vorlegen? Bestimmte Angaben im Antrag müssen durch Urkunden oder Bescheinigungen nachgewiesen werden, die auf Wunsch zurückgesandt werden. Sollten eingereichte Originalunterlagen wieder benötigt werden, ist dies der Familienkasse schriftlich mitzuteilen. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen. Beim Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist die Geburtsurkunde bzw. die Geburtsbescheinigung für Kindergeld jeweils im Original erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. Zum späteren Nachweis des Vorhandenseins der Ki

nder und ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit (Haushaltsbescheinigung) abzugeben. Für über 18 Jahre alte Kinder sind zusätzliche Unterlagen notwendig: Der Ausbildungsplatzmangel ist durch entsprechende Unterlagen, wie z.B. Bewerbungsschreiben, Zwischennachricht oder Absagen darzulegen. Für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, dem Bundesfreiwilligendienst, einem Freiwilligendienst aller Generationen oder Internationalen Jugenfreiwilligendienst muss dieser Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden. Für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorzulegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen (Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag). Die Fortdauer eines Studiums ist jedes Jahr und zwar spätestens im Oktober nachzuweisen. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, dass auch das vorangegangene Semester belegt war (ersichtlich aus der Anzahl der Fachsemester), ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich. Für ein über 25 Jahre altes Kind in Ausbildung Nr. 2.3) ist die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes (Verlängerungstatbestand) durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen. Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung beizufügen. Im Allgemeinen ist der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Sozialamtes, der Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nach SGB XI oder der Rentenbescheid ausreichend. Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen: Umfang der Behinderung, Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes Zudem sind die kindeseigenen finanziellen Mit tel des Kindes mit Behinderung nachzuweisen. Für Kinder ohne Arbeits- und Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich. Für den Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender ist eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters vorzulegen. 2.10 Wer zahlt das Kindergeld aus und wann? 2.10.1Auszahlung durch die Familienkasse Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes erfolgt grundsätzlich durch die Familienkasse und zwar unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut. Die Auszahlung richtet sich nach der Kindergeldnummer und erfolgt je nach Endziffer zu Beginn des Monats, in der Monatsmitte oder am Ende des Monats. 2.10.2Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld in der Regel von der für die Bezügefestsetzung zuständigen Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Die öffentlichen Arbeitgeber sind insoweit als Familienkassen tätig. 2.11 Welche Veränderungen muss ich der Familienkasse mitteilen? Jeder Kindergeldempfänger ist gesetzlich verpflichtet, alle Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, der Familienkasse mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z.B. Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt, Finanzamt) oder eine Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht. Die Familienkasse muss beispielsweise informiert werden, wenn ein Berechtigter bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt hat, ein Berechtigter eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt, ein Berechtigter oder eines der Kinder ins Ausland umzieht, eine andere kindbezogene Leistung (z.B. ausländische Familienleistung) gezahlt wird, die Ehegatten/Lebenspartner sich auf Dauer trennen oder geschieden werden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, der Berechtigte oder ein Kind den bisherigen Haushalt verlässt, ein Kind verstirbt, sich die Zahl der kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Kinder aus sonstigen Gründen vermindert, sich die Anschrift oder Bankverbindung ändert. Wird Kindergeld für Kinder ab 18 Jahre gezahlt, ist die Familienkasse zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz oder behinderte Kinder), die Schul- oder Berufsausbildung wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt),

den freiwilligen Wehrdienst antritt, bisher Arbeit suchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, wenn für das Kind wegen einer Schwangerschaft die Mutterschutzfrist beginnt. 3.Die Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuererklärung Die unter Nr. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Möglichkeiten für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern werden durch das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung geprüft. Angaben zu Kindern sind auf dem Steuererklärungsvordruck Anlage Kind vorzunehmen und zwar für jedes Kind auf einer gesonderten Anlage. 3.1 Freibeträge für Kinder Zu den Freibeträgen für Kinder gehören der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf. Wie bereits eingangs erwähnt, wird im laufenden Jahr Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldanspruchs für das einzelne Kind die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind. Ist die Steuerersparnis durch Abzug der Freibeträge höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden diese Freibeträge vom Einkommen abgezogen. Gleichzeitig wird dann die ermittelte Einkommensteuer um den Betrag des Kindergeldanspruchs erhöht. Es besteht also entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf die Freibeträge für Kinder. Der Steuerbescheid enthält hierzu eine entsprechende Bemerkung. 3.1.1 Für welche Kinder werden die Freibeträge grundsätzlich gewährt? Als Kinder werden berücksichtigt: im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder) sowie Pflegekinder, mit denen der Steuerpflichtige durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es geboren wird, bis mindestens zu dem Monat, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt (vgl. Beispiel Nr. 2.3). Über 18 Jahre alte Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Regelungen zum Kindergeld verwiesen, da die Voraussetzungen gleich sind. Insbesondere gelten auch hier die Ausführungen zu einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sowie zu der Möglichkeit, Kinder über das 25. Lebensjahr (z.B. bei Kindern in Ausbildung oder in einer viermonatigen Übergangszeit) hinaus zu berücksichtigen, wenn diese vorher den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst usw. abgeleistet haben Nr. 2.3 und 2.4). 3.1.2 Wie hoch sind die Freibeträge? Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen folgende Beträge vom Einkommen abgezogen: Im Jahr 2015 Kinderfreibetrag von jährlich 2.256 Euro Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich 1.320 Euro Ab 2016 Kinderfreibetrag von jährlich 2.304 Euro Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich 1.320 Euro Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben für ein gemeinsames Kind Anspruch auf die doppelten Beträge, z.B. für 2016: Kinderfreibetrag von jährlich 4.608 Euro Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich 2.640 Euro. Diese höheren Freibeträge stehen Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn: der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Lebt das Kind im Ausland, werden die oben aufgeführten Freibeträge unter Umständen nur zu angesetzt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die oben genannten Beträge um ein Zwölftel. Bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, bestehen hinsichtlich der Freibeträge folgende Übertragungsmöglichkeiten: Auf Antrag eines Elternteils (auf der Anlage Kind) kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu mindestens 75 v. H. nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Dabei erfüllt der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Eine Übertragung für Zeiträume, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussges

etz gezahlt werden, kommt jedoch nicht in Betracht. Ist ein minderjähriges Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser beim Finanzamt beantragen (Anlage Kind), dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn der andere Elternteil der Übertragung widersprochen hat, weil er für das nicht bei ihm gemeldete Kind Kinderbetreuungskosten (z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den regelmäßigen Aufenthalten des Kindes bei ihm) getragen hat oder dieses regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang (typischerweise bei regelmäßigem Umgang mit dem Kind an Wochenenden und in den Ferien) betreut. Im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ist nur eine zeitanteilige Übertragung möglich. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Eine Übertragung der Freibeträge auf einen Großelternteil kommt auch in Betracht, wenn dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind. Hierzu ist zusätzlich zur Anlage Kind die Anlage K auszufüllen. Steht einem Kind ein Behinderten-Pauschbetrag oder ein Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu ( vgl. Info-Broschüre Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen, siehe Hinweis auf Seite 26), den das Kind - z.B. mangels eigener Einkünfte - nicht in Anspruch nimmt, besteht die Möglichkeit, den Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen zu übertragen, welcher Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder auf Kindergeld für dieses Kind hat. Der Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 3.2Kinderbetreuungskosten 3.2.1Allgemeines Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches jünger als 14 Jahre alt ist und im Haushalt der Eltern lebt, können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für den Abzug der Aufwendungen wird seit 2012 nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern entfallen. 3.2.2 Für welche Kinder können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden? Ein Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn das betreute Kind zum Haushalt gehört, im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt oder ein Pflegekind ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

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