Die wichtigsten gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen für Betriebspraktika im Überblick 1. Jugendarbeitsschutzgesetz Im Wesentlichen sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowohl für das Schülerbetriebspraktikum als auch für das Ferienpraktikum folgende Punkte zu beachten: Art der Tätigkeit Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Schülerbetriebspraktikum Die Arbeit am Samstag oder Sonntag ist nur in einigen Branchen möglich, §§ 16, 17 JArbSchG. Ruhepausen müssen im voraus feststehen, Zulässige Schichtzeit Tägliche Freizeit Nachtruhe Beschäftigungsdauer pro Woche Ruhetage Die wichtigsten gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen für Betriebspraktika im Überblick Verbotene Arbeiten Unterweisung Aufsicht Persönliche Schutzausrüstung Datenschutz Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen sind verboten, z.B. Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist, Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung, Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung. Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit den besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Bio-Stoff-Verordnung ausgesetzt sind, sind verboten. Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schülerinnen und Schüler bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Bei Betrieben, die unter die Bio-Stoff-Verordnung fallen (z.B. Installationsbetriebe, Forst- und Landwirtschaft, Gärtnereien) muss die Unterweisung schriftlich fixiert und von den Praktikantinnen und Praktikanten unterschrieben werden. Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen. Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen. Wenn Schülerinnen und Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter das Datenschutzgesetz fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten. Für Schülerbetriebspraktika bestehen abhängig von der Betriebsart Ausnahmen hinsichtlich der Regelungen für die zulässige Schichtzeit, die Nachtruhe sowie die Ruhetage. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz. 2. Sozialversicherung Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten. Da ein Praktikum von vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auf maxiEs sind keine Beiträge für die Kranken-, mal 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage innerArbeitslosen-, Renten- und Pflegeversiche- halb eines Jahres befristet ist, besteht Verrung zu entrichten, weil das Praktikum von sicherungsfreiheit. Diese besteht sogar der Schule vorgeschrieben ist. dann, wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ist der Praktikant über 18 Jahre alt und überschreitet die Beschäftigungsdauer 2 Monate im Zusammenhang oder 50 Arbeitstage für ein Jahr, so ist er sozialversicherungspflichtig, wenn er ein Entgelt für das Praktikum erhält. Im Einzelfall ist es immer ratsam, Ihre zuständige Krankenkasse zum Thema Sozialversicherung anzusprechen. 3. Unfallversicherung Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Der Schüler/die Schülerin wird gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnlich für den Betrieb tätig und ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. ZustänDa es sich um eine Schulveranstaltung dig ist bei Eintritt des Versicherungsfalles handelt, unterliegen Schülerbetriebsprakdie jeweilige Fachberufsgenossenschaft tika der gesetzlichen Unfallversicherung. des Betriebes. Die Schülerbetriebspraktikanten und Da Praktikanten und Praktikantinnen kraft -praktikantinnen sind auf dem Hin- und Gesetzes versichert sind, bedarf es keines Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit als Antrages bzw. keiner Meldung an den gePraktikant/innen unfallversichert. setzlichen Unfallversicherungsträger vor Aufnahme eines Praktikums. Im Schadensfall hat der Betrieb diesen an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) unverzüglich zu melden. 4. Haftpflichtversicherung Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Es besteht keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Vermögens- und Sachschäden, Der Schulträger muss für die Dauer des die durch Praktikanten verursacht werden, Schülerbetriebspraktikums eine Haftpflichtwerden je nach Lage des Einzelfalls von versicherung abschließen und die dafür der Haftpflichtversicherung des Betriebes entstehenden Kosten übernehmen. oder des Praktikanten bzw. der Eltern übernommen. 5. Auflagen des Gesundheitsamtes Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Praktikums mit Lebensmitteln umgehen, benötigen gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Die Bescheinigung der Belehrung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und ist dem Praktikumsbetrieb vor Beginn des Praktikums zu übergeben. An der Belehrung darf maximal drei Monate vor Aufnahme des Praktikums teilgenommen worden sein, die Bescheinigung gilt ein Jahr lang. Informationen über die Termine der Belehrung erhalten Interessierte bei den Gesundheitsämtern des entsprechenden Wohnorts. 6. Abgrenzung des Ferienpraktikums zur Ferienarbeit Ziel der Ferienarbeit ist in erster Linie das Geld verdienen. Zahlreiche Schülerinnen und Schüler nutzen in den Ferien die Möglichkeit, durch eine Ferienarbeit ihr Taschengeld aufzubessern. Schülerinnen und Schüler, die 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen (20 Tage) im Jahr arbeiten. Diese 4 Wochen können auch über das Jahr verteilt werden. Auch hier sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes anzuwenden. Für Jugendliche, die noch der 10-jährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten ebenfalls die Vorschriften für Kinder. Als Kind gelten jene, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Eine Beschäftigung von Kindern ist in der gewerblichen Wirtschaft, in der Produktion, im Handel oder im Dienstleistungsgewerbe grundsätzlich nicht zugelassen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, wie beispielsweise das Austragen von Zeitungen oder die Betreuung von Personen und Tieren. Versicherungstechnisch werden Ferienarbeitsverhältnisse wie reguläre Arbeitsverhältnisse behandelt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an ihren zuständigen Sozialversicherungspartner