Fahrzeugnutzung durch Unternehmer

Fahrzeugnutzung durch Unternehmer

Ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist,

wird nach dem betrieblichen Nutzungsumfang des Wagens entschieden.

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Fahrzeugnutzung durch Unternehmer (Pkw und E-Bike) Betriebs- oder Privatvermögen Die private Pkw-Nutzung - wie wird sie besteuert? Elektrofahrrad als Fahrrad Die 1-%-Methode Die Fahrtenbuchmethode Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode Nutzung von Elektrofahrrädern Elektrofahrrad als Kfz Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten? Selbstgenutzter Pkw Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört (siehe Punkt 2), dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden (siehe Punkt 3). Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt (siehe Punkt 4.1). Wenn der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Punkt 4.2). Stellt ein Unternehmer einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ein Kfz zur Verfügung, gehört der Wagen ebenfalls zum Betriebsvermögen. Auch in diesem Fall sind alle Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Die Privatfahrten des Arbeitnehmers sind als geldwerter Vorteil über die monatliche Lohnabrechnung zu besteuern. Ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist, wird nach dem betrieblichen Nutzungsumfang des Wagens entschieden. Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz unter 10%, gehört der Wagen zum Privatvermögen. Die auf die Firma oder Praxis entfallenden anteiligen Kosten können dann mittels Einlage erfasst (Buchung: PkwAufwand an Privateinlage) und dabei mit pauschal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10% und 50% dürfen Unternehmer wählen, ob sie das entsprechende Kfz dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnen. Das Wahlrecht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bilanziert oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Jedoch muss die Zuordnungsentscheidung beim Kauf des Geschäftswagens in den Buchhaltungsunterlagen dokumentiert werden. Hinweis Bei der Umsatzsteuer gelten andere Zuordnungsregeln: Anders als bei der Gewinnermittlung, wo ein Pkw nur insgesamt Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein kann und eine anteilige Zuordnung nicht möglich ist, kann ein privat mitgenutzter Pkw bei der Umsatzsteuer anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung als Unternehmensvermögen behandelt werden

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