Job bei Zott SE & Co. KG

Werkstudent (m/w/d) Controlling

Icon Firma Zott SE & Co. KG

Icon Ort 86690 Mertingen

Icon Ort Tätigkeit als Werkstudent

Info zum Arbeitgeber

Wir sind ein traditionsreiches bayerisches Familienunternehmen in der dritten Generation.

An unseren Standorten produzieren wir seit über 80 Jahren eine Vielzahl von Premiumprodukten.

Unsere Joghurt-, Dessert- und Käsespezialitäten haben eine Geschichte

und wir vertreiben unsere Produkte in mehr als 75 Länder der Welt.

Unsere Leidenschaft gilt unseren Marken, der Milch und dem Genuss. Innovation, Qualität, der Partnerschaftsgedanke

mit Milcherzeugern sowie die nachhaltige Herstellung unserer Produkte sind für uns sehr wichtige Werte.

Der Tätigkeitsbereich ''Rechnungswesen und Controlling''

Im Tätigkeitsbereich ''Rechnungswesen und Controlling'' geht es um Buchhaltung, die Erstellung von Kalkulationen,

Abrechnungen und Abschlüssen, die Überwachung von Konten und Zahlungsvorgängen

sowie die Erhebung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen und die Überwachung und Steuerung betrieblicher Leistungsprozesse.

Wissenswertes zum Werkstudentenprivileg

Werkstudenten sind immatrikulierte Studenten, die neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen ausüben,

um auf diese Weise Praxiserfahrung zu sammeln und sich den Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Bandbreite an Aufgaben ist äußerst vielfältig und berührt die unterschiedlichsten Studienschwerpunkte.

Meistens arbeiten Werkstudenten innerhalb von Projektteams oder assistieren bei Aktivitäten im Managementbereich.

Werkstudenten erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Werkstudentenvertrag,

in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie das Werkstudentengehalt vertraglich fixiert sind.

Im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs müssen Werkstudenten

keine Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Das Werkstudentenprivileg gilt allerdings nur dann, wenn das Studium im Vordergrund steht,

also Zeit und Arbeitskraft des Studenten bzw. der Studentin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

In der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden.

Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule.

Eine weitere Ausnahme der 20-Stunden-Grenze gilt,

wenn Werkstudenten überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeiten.

Zu beachten ist, dass ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze

nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten vorliegt.

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben,

muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg gegeben sind.

Bei Studienbewerbern, bei Promotionsstudierenden, bei Langzeitstudierenden, bei Teilnehmern an dualen Studiengängen

und während eines Urlaubssemesters findet das Werkstudentenprivileg grundsätzlich keine Anwendung.

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