Linktipps für Bewerber und Arbeitnehmer (Steuerrecht)

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Lohnsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer: Eine Steuer, welche nicht vom Steuerzahler selbst, sondern direkt an der Quelle (z.B. dem Arbeitgeber) zum Zeitpunkt und am Ort der Entstehung, einbehalten wird. Der Arbeitgeber überweist die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt. Dieser Beitrag zeigt, wie die Lohnsteuer berechnet wird, wie der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung durchführen kann und welche Rolle dabei die Steuerklassen spielen.
Da die Lohnsteuer direkt an der Quelle einbehalten und ans Finanzamt überwiesen werden soll, übernimmt diese Aufgabe der Arbeitgeber. Arbeitgeber behalten monatlich die berechnete Lohnsteuer vom Bruttogehalt ein und zahlen diese zusammen mit der Kirchensteuer und ggf. Soli direkt an das Finanzamt. Lohnsteuer ist also eine »Vorauszahlung« auf die Einkommensteuerschuld. Arbeitnehmer brauchen dafür nur ihre Steuer-Identifikationsnummer an den Arbeitgeber zu reichen. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer basierend auf einem Prozentsatz des Jahresbruttolohns des Arbeitnehmers.
Am Ende des Kalenderjahres (bis spätestens Ende Februar des Folgejahres) erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Ausdruck oder ein PDF der Lohnsteuerbescheinigung mit zahlreichen Angaben. Diese sind für die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers wichtig. Die Bescheinigung enthält alle vom Arbeitgeber gezahlten Bruttogehälter sowie u.a. die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, ggf. Soli und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil). Diese Daten werden auch elektronisch direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr tatsächlich zahlen muss, kann erst nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt genau festgesetzt werden. Denn erst dann steht das zu versteuernde Einkommen in Summe fest.
So lange will der Staat aber nicht auf sein Geld warten. Deshalb müssen Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit schon während des Jahres Lohnsteuer zahlen. Die Höhe der Lohnsteuer, die ein Arbeitgeber abzuführen hat, hängt unter anderem von der Steuerklasse ab.
Für im Inland nicht meldepflichtige Personen, wie z. B. beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, kann die Finanzverwaltung derzeit dem Arbeitgeber noch keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stellen. In diesen Fällen stellt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Dieser Antrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu stellen. Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn er den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. Der Arbeitgeber hat die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.
Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Wegen der Höhe der Einkommensteuer wird auf die Tarifdarstellung hingewiesen.
Ehegatten/Lebenspartner können anstelle der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug und außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt werden.

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