Linktipps für Bewerber und Arbeitnehmer (Gesundheit, Arbeitsschutz)

Arbeitsschutz sind in der Arbeitswissenschaft und im Arbeitsrecht alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
Diese Legaldefinition aus § 2 Abs. 1 ArbSchG legt das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz fest. Arbeitsschutz ist eine Prävention, durch die Arbeitsunfälle verhindert und gesundheitsgefährdende Arbeitsbelastungen und Arbeitsumgebungen vermieden werden sollen. In diesem Sinne ist der Arbeitsschutz ein Sozialstandard. Zum Arbeitsschutz gehören sichere Arbeitsbedingungen (etwa Helmpflicht, Schutzkleidung), Gesundheitsschutz (beispielsweise Vermeidung von Krankheiten, Schädigungen durch Gefahrstoffe oder Lärm) und personenbezogener Schutz (Jugendschutz, Mutterschutz).
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z.B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden. In größeren Unternehmen ist er oft in integrierte Managementsysteme (IMS) eingebettet.
Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer / Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und den Betriebsarzt (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.
In regelmäßigen Abständen (mindestens vierteljährlich) trifft sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.
Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen, nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. Großunternehmen haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Die deutschen Gesetze werden (nahezu ausschließlich) durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt: Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), Lastenhandhabungsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz), Technische Regeln, PSA-Benutzungsverordnung, Atomgesetz mit seinen Verordnungen, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, in Verbindung mit §87 Betriebsverfassungsgesetz, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der DGUV (DGUV Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII)
Weitere Gesetze mit Einfluss auf den Arbeitsschutz, welche jedoch überwiegend an den Hersteller statt dem Arbeitgeber adressiert sind, sind: Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen, Produktsicherheitsgesetz (Deutschland) (ProdSG) mit seinen Verordnungen (ProdSV).

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

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