Videos für Bewerber und Arbeitnehmer (Sonstige Infos und Hinweise)

Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vor her, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Sie können sich online, persönlich, telefonisch oder schriftlich arbeitsuchend melden. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit. Bei einem betrieblichen oder schulischen Ausbildungsverhältnis gilt die Pflicht zur Meldung nicht.
Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem Sie sich online im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Um Beschäftigungslosigkeit nicht eintreten zu lassen oder zu beenden, sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit müssen Sie Ihre Eigenbemühungen nachweisen.
Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Ihre Agentur für Arbeit ist berechtigt, Sie zur persönlichen Meldung aufzufordern, weitere Auskünfte einzuholen sowie Sachverhalte zu ermitteln. Hierzu gehört auch die Veranlassung ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen.
Mit der Arbeitsuchendmeldung zeigen Sie der Agentur für Arbeit an, dass Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und wegen drohender Arbeitslosigkeit nach Arbeit suchen. Damit kann die Agentur für Arbeit für Sie vermittlerisch tätig werden und unter Umständen Ihre Arbeitslosigkeit vermeiden oder verkürzen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung eingeführt.
Von der Arbeitsuchendmeldung ist die Arbeitslosmeldung zu unterscheiden. Mit der Arbeitslosmeldung zeigen Sie an, dass die Arbeitslosigkeit eingetreten ist oder in Kürze eintreten wird. Die Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wegen unterschiedlicher gesetzlicher Fristen für die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung kann für die Arbeitslosmeldung eine weitere persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit erforderlich werden. Alternativ zur persönlichen Arbeitslosmeldung können Sie sich auch online im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Mit Ihrer Arbeitslosmeldung haben Sie bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Arbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie, neben den genannten Anspruchsvoraussetzungen, auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis (kann z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen), gestanden haben.
Einkommen, das Sie aus einer Nebenbeschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder als mithelfende/r Familienangehörige/r (Erwerbstätigkeit) zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, wird nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn es den Freibetrag von 165 Euro monatlich übersteigt. Auch bei einer Erwerbstätigkeit müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen und den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nachkommen.
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben.
Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.
Der zusätzliche Freibetrag wird auch eingeräumt, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate selbständig oder als mithelfende/r Familienangehörige/r unter 15 Stunden wöchentlich tätig waren.
Wenn Sie der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mitteilen, dass Sie umziehen, haben Sie ab dem Umzugstag bis zur Meldung Ihres Umzuges keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sind somit unter Umständen auch nicht kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert. Bereits gezahltes Arbeitslosengeld müssen Sie erstatten; darauf entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen Sie ersetzen. Diese Nachteile können Sie vermeiden, indem Sie der Agentur für Arbeit Ihren Umzug rechtzeitig mitteilen.
Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld und dem Bürgergeld-Bonus werden neue finanzielle Anreize für Weiterbildung eingeführt.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Wer erwerbsfähig ist den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld.
Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, benötigt das Jobcenter Informationen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Leben Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern.

100 Spartipps gegen die Inflation

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Wenn die Preise steigen, muss an anderer Stelle gespart werden.

Jeder von uns kennt eine Hand voll wertvoller Spartipps.

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Arbeiten in der Zukunft

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Wo können wir in Zukunft noch arbeiten? Welcher Beruf hat Zukunft?

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut?

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Auch als Bürgergeldempfänger/in kann man sich mit einem Minijob etwas dazuverdienen.

Aber es gibt ein paar Dinge, die man bei der Aufnahme eines Minijobs beachten sollte.

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Arbeitgeber können ein E-Bike als Dienstfahrzeug anbieten.

Zählt das zum Verdienst?

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Wer unvorbereitet in ein Gehaltsgespräch geht,

hat denkbar schlechte Karten.

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Unzufrieden mit dem Gehalt?

Hier wird erklärt, was Ihr dagegen tun könnt.

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Gehaltsverhandlung (Beispiel-Gespräch)

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Hier sehen Sie das Beispiel einer Gehaltsverhandlung. Verschiedene Situationen werden durchgespielt.

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Wie kann man erfolgreich Gehaltsverhandlungen führen?

Hier sehen Sie zwölf Tipps.

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Dreizehn Minuten aus der Arbeit von Menschen

mit und ohne Behinderung.

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Integration nach Flucht aus der Ukraine

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Den zügigen Einstieg in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt für geflüchtete Personen

unterstützt die Bundesagentur für Arbeit mit passgenauen Förderinstrumenten.

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In der Zukunft werden neue Berufszweige entstehen

und manche Branchen dafür ein starkes Wachstum erleben.

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Karrierebremser

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Dem Trampelpfad folgen. Falsche Ziele. Falsche oder fehlende Selbsteinschätzung.

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Die Berufswelt wandelt sich. Da sollte man den Anschluss nicht verpassen.

Hilfen bietet die Bundesagentur für Arbeit.

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Es hat durchaus Vorteile einzuzahlen, denn auch mit einem Minijob kann man

vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren.

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Wer hat Anspruch auf eine berufliche Auszeit? Welche Modelle gibt es?

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Welche Berufe wird es durch Digitalisierung nicht mehr geben?

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Geht es Ihnen in Ihrem Job noch gut oder hat er sich zur Sackgasse entwickelt?

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